Samstag 20. April 2024
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Ihr Fernseher den Sie vor 2,5 Jahren gekauft haben, funktioniert plötzlich nicht mehr. Auf der Rechnung finden Sie den Hinweis, dass hier eine Garantie von 3 Jahren besteht und ein vor Ort-Service angeboten wird. Ernüchtert stellen Sie fest, dass der Verkäufer davon nichts wissen will und Sie dieser an den Hersteller verweist. An wen müssen Sie sich nun wenden?

AK-Konsumentenberater Mag. Gernot Fieber
AK-Konsumentenberater Mag. Gernot Fieber

Kaufen Sie eine Ware bei einer Firma, so haben Sie grundsätzlich gesetzliche Gewährleistungsansprüche. Bei beweglichen Sachen haben Sie 24 Monate Zeit, einen Mangel zu reklamieren. Gewährleistung ist immer bei demjenigen Unternehmen gelten zu machen, bei dem die Ware gekauft wurde.

Zusätzlich zu dieser gesetzlichen Regelung kann mit Ihnen eine Garantievereinbarung getroffen werden.

Wird die Garantie vom Händler eingeräumt spricht man von einer Händlergarantie; sie kann aber auch vom Hersteller gegeben werden – dann liegt eine Herstellergarantie vor. Je nachdem richten sich auch Ihre Ansprechpartner.

Die Garantieleistung kann an gewisse Voraussetzungen geknüpft sein (etwa: Gerät darf bislang nicht geöffnet worden sein) und es besteht die Möglichkeit, gewisse Schäden auszunehmen. Auch eine Kostenbeteiligung des Konsumenten im Garantiefall kann vorgesehen sein. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen.

Lassen Sie sich daher nicht durch den Hinweis auf eine langfristige Garantie zu einem Kauf verleiten. Klären Sie vor dem Abschluss des Kaufvertrages die Inhalte ab und lassen Sie sich die Garantiebedingungen aushändigen.

Weitere Informationen finden Sie auf http://ooe.konsumentenschutz.at

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