Dauerrabattklauseln in Versicherungsverträgen
Viele Versicherungsverträge werden für einen längeren Zeitraum, zumeist 10 Jahre, abgeschlossen. Üblich sind diese langen Bindungen bei Haushaltsversicherungen, Eigenheimversicherungen, aber auch bei Rechtsschutz- und Unfallversicherungen.
Grund dafür ist eine günstigere Prämie, welche Versicherungsunternehmen ihren Kunden für diese langjährige Vertragstreue anbieten. So werden Preisnachlässe, sog. Dauerrabatte/Laufzeitrabatte, auf die jährliche Prämie in Höhe von bspw. 20% eingeräumt.
Da jede Vertragsbindung über 3 Jahre hinaus, doch ein langer Zeitraum ist, können Konsumenten diese Verträge schon von Gesetzes wegen nach den ersten drei Jahren ab Vertragsabschluss kündigen.
Dabei gilt es jedoch zu beachten:
Nutzt der Versicherungsnehmer diese vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, so kann die Versicherung den gewährten Rabatt wieder zurückverlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde – nachzulesen in den sog. Dauerrabattklauseln, welche zumeist schon auf der Polizze zu finden sind.
Einige der Dauerrabattklauseln hat der Oberste Gerichtshof für unzulässig erklärt, sodass in diesem Fall eine Rückforderung des Prämiennachlasses nicht erlaubt ist – dies bspw. dann, wenn der gesamte eingeräumte Rabatt zurückgefordert wird.
Mittlerweile legen aber viele Versicherungen ihren Verträgen Dauerrabattklauseln zugrunde, welche den Anforderungen des Obersten Gerichtshofs entsprechen – dies dann, wenn die Rückzahlungen mit der Dauer des Versicherungsvertrages kontinuierlich abnehmen. Bei Vereinbarung dieser Klauseln sind Dauerrabattnachforderungen zulässig und vom Versicherungsnehmer zu bezahlen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die von der Versicherung gestellte Dauerrabattnachforderung auch bezahlen müssen, können Sie sich an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich wenden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter www.ooe.konsumentenschutz.at.
Kommentare sind nur für eingeloggte User verfügbar.
Jetzt anmelden