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Entscheidend ist, ob auf dem Lebensmittel ein Verbrauchsdatum (“zu verbrauchen bis…“) oder ein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD, „mindestens haltbar bis…“) aufgedruckt ist. Das Verbrauchsdatum wird insbesondere auf leicht verderblichen Waren wie Faschiertem oder Geflügelfleisch angebracht. Lebensmittel, deren Verbrauchsdatum abgelaufen ist, dürfen nicht mehr verkauft und sollen auch nicht mehr verwendet werden.

AK-Konsumentenberaterin Dr. Silvia Herbe
AK-Konsumentenberaterin Dr. Silvia Herbe

Das Mindesthaltbarkeitsdatum dagegen gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem das ungeöffnete Lebensmittel bei einer ordnungsgemäßen Lagerung seine spezifischen Eigenschaften wie Geschmack, Geruch und Nährstoffgehalt behält. Wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist, bedeutet das nicht automatisch, dass das Produkt verdorben ist. Daher darf es auch noch verkauft werden. Allerdings büßt das Lebensmittel nach Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums allmählich seine besonderen sensorischen Eigenschaften ein, zB wird Joghurt immer säuerlicher.

Ob ein abgelaufenes Lebensmittel noch genusstauglich ist, sollten Konsumentinnen und Konsumenten immer im Einzelfall selbst entscheiden. Prüfen Sie Beschaffenheit, Aussehen und Geruch. Insbesondere wenn die Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums im Verhältnis zur gesamten Haltbarkeitsdauer des Produkts gering ist, kann es in der Regel noch verzehrt werden. Welche Lebensmittel nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum zu raschem Verderb neigen, kann auch grob nach Lebensmittelgruppen unterschieden werden.

Eine Liste, die Ihnen bei der Beurteilung hilft, finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.

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