Freitag 19. April 2024
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Im Fall von Flugannullierungen und Überbuchungen sieht die Fluggastverordnung Entschädigungen durch die Fluglinie vor. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist sichergestellt, dass diese Leistungen auch Fluggästen zustehen, die von einer über 3-stündigen Flugverspätung betroffen waren.

AK-Konsumentenberaterin Mag. Karin Leitner
AK-Konsumentenberaterin Mag. Karin Leitner

Das Luftfahrtunternehmen muss den wartenden Passagieren kostenlos Mahlzeiten und Erfrischungen zur Verfügung stellen. Unter Umständen ist auch für eine Übernachtung im Hotel und die Möglichkeit von Telefonaten, E-Mails und ähnlichem zu sorgen. Wird dies verabsäumt, kann der Konsument die Kosten unter Vorlage der Rechnungen zurück verlangen.

Zudem ist eine pauschale Entschädigung an die Passagiere zu bezahlen. Die Höhe richtet sich nach der Flugdistanz und beträgt zwischen € 250,-- und € 600,-- pro Person. Die Pflicht zur Zahlung dieser Entschädigung besteht allerdings nicht, wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen war. Ein solcher kann beispielsweise bei Terrorakten, Naturkatastrophen oder schlimmen Unwettern vorliegen und ist im Einzelfall zu beurteilen. 

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Dauer der Verspätung ist das Öffnen der Flugzeugtür am Ankunftsort.

Einen Musterbrief zur Geltendmachung Ihrer Entschädigung finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.

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