Die bestellte Ware kommt beschädigt an – was tun?
Der Versandhandel boomt. Dabei kann es auch einmal vorkommen, dass die Ware beim Transport beschädigt wird. Was bedeutet das für den Besteller?
Berichte wie diese hört der Konsumentenschutz der AKOÖ immer wieder: Ein Konsument hat bei einem Unternehmer eine Ware bestellt. Die Ware wird mit einem Paketdienst verschickt. Nach dem Auspacken der Ware muss der Konsument feststellen, dass sie beschädigt ist.
Seit Juni 2015 ist dieser Fall dank einer EU-Vorgabe eindeutig zu Gunsten des Konsumenten geregelt. Der versendende Unternehmen trägt demnach das Risiko, wenn die Ware am Transport verloren geht oder eben beschädigt wird. Erst mit der Abliefung der Ware an den Konsumenten oder an einen zum Empfang berechtigten Dritten geht diese Gefahr über. Der Unternehmer kann also nicht darauf verweisen, dass er die Ware ohnehin in einem einwandfreien Zustand an den Transporteur übergeben habe.
Weil die Ware beschädigt ist, kann der Konsument vom Unternehmer eine Behebung des Schadens verlangen. Natürlich kann er auch von einem allfälligen Rücktrittsrecht Gebrauch machen und die Sache zurück geben.
Eine Ausnahme gibt es allerdings, wenn der Konsument den Transport selbst beauftragt hat und den Transporteur auch nicht aufgrund eines Vorschlags des Unternehmers ausgewählt hat. In diesem Fall trägt der Konsument selbst das Risiko für Verlust oder Beschädigung. Er muss also auch eine beschädigte Ware behalten. Sein Geld bekommt er vom Unternehmer nicht zurück und muss versuchen, sich beim Transporteur schadlos zu halten. In der Praxis ist dieser Fall aber sehr selten.
Weitere Informationen zum Online-Shopping finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.
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