Freitag 29. März 2024
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Konsumentinnen und Konsumenten, die immer pünktlich ihre Rechnungen zahlen, fallen oft aus allen Wolken, wenn plötzlich ein Schreiben vom Inkassobüro ins Haus flattert. Die Inkassokosten, die verlangt werden, sind meist sehr hoch und können sogar die Höhe der Grundforderung übersteigen. Aber darf das sein?

AK-Konsumentenberaterin Mag. Karin Grubauer
AK-Konsumentenberaterin Mag. Karin Grubauer

Grundsätzlich ist immer zu prüfen, ob die Grundforderung zu Recht besteht oder nicht. Es kommt immer wieder vor, dass Inkassobüros Forderungen für dubiose Internetfirmen eintreiben, obwohl gar kein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde. Zahlreiche Betroffene berichten, dass sie auf solchen Websites nur gesurft sind oder lediglich der Zusendung von Informationsmaterial zugestimmt haben. In diesem Fall raten wir, einen Rechnungseinspruch mit eingeschriebenem Brief zu erheben und einen Vertragsnachweis anzufordern.

Besteht die Grundforderung zu Recht, aber die Inkassokosten sind sehr hoch bzw. übersteigen sogar die Höhe der Hauptforderung, könnten diese nicht mehr verhältnismäßig und daher rechtswidrig sein. Das Gesetz sieht überdies vor, dass nur die „notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Betreibung“ verlangt werden dürfen. Das setzt nach unserer Rechtsauffassung voraus, dass der Gläubiger der Hauptforderung zumindest einmal selbst gemahnt hat.

Außerdem dürfen Inkassokosten dann nicht verrechnet werden, wenn von vornherein klar ist, dass der Konsument/die Konsumentin nicht zahlen wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Rechnungseinspruch eingelegt und die Rechnung dem Grunde nach bestritten wurde. Aber auch, wenn Mängel vorliegen, haben Verbraucher in der Regel ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht und müssen erst dann zahlen, wenn die Mängel vom Unternehmen beseitigt wurden.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Inkassobüros ein Inkassoschreiben nach dem anderen schicken. Auch dies ist nach unserer Rechtsansicht nicht mehr zweckmäßig im Sinne des Gesetzes: Wurden bereits drei Inkassomahnungen geschickt, wird auch eine vierte Zahlungserinnerung wahrscheinlich nicht zielführend und damit nicht zweckmäßig sein.

In allen diesen Fällen raten wir jedenfalls, unverzüglich mit dem Inkassobüro Kontakt aufzunehmen.

Weitere Informationen sowie Musterbriefe finden Sie unter ooe.konsumentenschutz.at.

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