Freitag 29. März 2024
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Seit knapp 10 Jahren gilt in Österreich das Patienten-Verfügungsgesetz. Danach können Patienten in einer Patientenverfügung festlegen, dass bei gewissen Erkrankungen künftige medizinische Behandlungen abgelehnt werden. Die Verfügung greift in solchen Fällen, in denen der Patient zum Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist.

AK-Konsumentenberater Mag. Gernot Fieber
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Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Der Patient muss zum Errichtungszeitpunkt einsichts- und urteilsfähig sein. Die Erklärung muss frei und ernstlich, ohne Vorliegen von Irrtum, Täuschung und Zwang erfolgen. Ihr Inhalt muss strafrechtlich zulässig sein.

Die Verfügung wird unwirksam, wenn sich der Stand der medizinischen Wissenschaft in Hinblick auf ihren Inhalt wesentlich geändert hat. Sie kann außerdem jederzeit vom Patienten widerrufen werden.

In medizinischen Notfällen findet die Verfügung nur dann Anwendung, wenn mit der Suche nach ihr keine Gefahr für Leben und Gesundheit des Patienten verbunden ist. Die Patientenverfügung darf nicht älter als 5 Jahre sein.

2 Arten - Verbindliche und beachtliche Patientenverfügung

Aus einer verbindlichen Patientenverfügung muss die abgelehnte medizinische Behandlung eindeutig hervorgehen. Außerdem muss erkennbar sein, dass der Patient die Folgen der Verfügung zutreffend einschätzt. Daher hat vor der Errichtung der Verfügung eine umfassende ärztliche Aufklärung voranzugehen, welche ausführlich dokumentiert werden muss. Außerdem muss die Errichtung schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung erfolgen. Idealerweise wird die Verfügung auch bei Gericht hinterlegt. Liegen nicht alle Voraussetzungen vor, so ist der Arzt nicht an die Patientenverfügung gebunden. Sie ist dennoch für die Ermittlung des Willens des Patienten beachtlich.

Ist eine Patientenverfügung vorhanden, so ist ratsam, diese bei der Einlieferung im Krankenhaus anzugeben und vorzulegen.

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