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Auch Erleichterungen für Chöre und Musikvereine - die Details zur Öffnung am 19. Mai

Karin Seyringer, 10.05.2021 15:41

WIEN/OÖ/NÖ. Vieles war bereits bekannt, einiges wurde am Montag bestätigt und konkretisiert. Die Öffnung in Gastro, Tourismus, Kultur und Sport am 19. Mai ist fix, am 17. Mai bei den Schulen. Die von der Bundesregierung nach Gesprächen mit den Landeshauptleuten präsentierte Öffnungsverordnung bringt auch Erleichterungen für Chöre und Musikvereine.

Am 10. Mai 2021 fand wieder ein Roundtable zur aktuellen Coronasituation statt. (Foto: BKA/Andy Wenzel)
Am 10. Mai 2021 fand wieder ein Roundtable zur aktuellen Coronasituation statt. (Foto: BKA/Andy Wenzel)

Ab 19. Mai wird großflächig geöffnet. Die Schulen nehmen ab dem 17. Mai wieder den Normalunterricht auf, Gastro, Hotels, Kultur- und Sportstätten sperren unter Auflagen auf. Als Sperrstunde gilt vorerst 22 Uhr, in allen Bereichen. Die Kontaktmöglichkeiten bleiben begrenzt auf zehn Personen plus Kinder im Freien und vier Erwachsene plus Kinder in Innenräumen, das gilt auch für den Öffentlichen Raum.

Wer in ein Restaurant oder ins Theater will, muss nachweisen, dass von ihm „ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht“ – muss geimpft, genesen oder getestet sein.

„Die Beratungen mit den Bundesländern heute waren zügig, weil wir nur gute Nachrichten hatten“, so Bundeskanzler Sebastian Kurz. „Die Zahl der Fälle sinkt und die Zahl der Impfungen steigt. Erstmals seit Oktober haben wir weniger als 1.000 Neuinfizierte, 2,6 Millionen Erstgeimpfte.“ Letzten Freitag seien erstmals 100.000 Personen an einem Tag geimpft worden, im Mai bekomme Österreich wöchentlich 500.000 Impfdosen, im Juni 700.000 - „bis Ende Juni werden alle, die wollen, den ersten Stich haben“, unterstreicht Gesundheitsminister Mückstein.

Öffnung am 19. Mai fix, weitere Schritte folgen

Wie versprochen würden die Öffnungen am 19. Mai stattfinden können, in ganz Österreich und in allen Branchen – Gastro, Tourismus, Kultur und Sport, das sei auch ein wichtiger Turbo für den Arbeitsmarkt, so Kurz. Die Schulen starten am 17. Mai wieder vollständig mit dem Regelunterricht, Schichtbetrieb werde es dann nur geben, wenn es zu Ausbrüchen in Regionen komme. „Die Schulöffnung ist nicht nur für Kinder ganz wesentlich für den psychosozialen Aspekt, sondern auch für Eltern und insbesondere alleinerziehende Mütter“, so Mückstein. Die regelmäßigen Covid-Tests an den Schulen bleiben weiter bestehen.

„Drei G“-Regel

Beim Zutritt wird auf den Grünen Zutrittspass gesetzt, Zutritt bekommen nur getestete, geimpfte oder genesene Personen. Dazu kommen Sicherheitsvorkehrungen wie Personen-Zahl-Beschränkungen (vier Erwachsene und Kinder Indoor, zehn Erwachsene und Kinder Outdoor – gilt auch für den öffentlichen Raum), FFP2-Maske, Quadratmeter-Beschränkungen, Personenobergrenzen bei Veranstaltungen. „Bei aller Freude übers Öffnen müssen wir auch im Auge behalten, wie sich die Situation weiterentwickelt. Freude ist nicht gleich Leichtsinn, wir müssen das selber mit Verantwortung leben, dafür braucht es immer noch Regeln“, so Vizekanzler Werner Kogler.

Bei den Tests gilt: PCR-Tests sind 72 Stunden gültig, Antigen-Tests 48 Stunden, Selbsttestes (müssen digital angemeldet sein) 24 Stunden. Möglich sein werden künftig aber auch sogenannte „Point of Sale“-Tests: Wenn jemand keine andere Möglichkeit hat, kann dieser etwa beim Wirt oder vor Veranstaltungen vor Ort unter Aufsicht einen Selbsttest durchführen - dieser gilt dann einmalig für den Gastro- oder Veranstaltungsbesuch. Der Bund stellt in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Betrieben die Selbsttests zur Verfügung.

Bei der Impfung gilt: Die Erstimpfung muss mindestens 22 Tage her sein, darf aber nicht länger als drei Monate zurückliegen, die Zweitimpfung darf nicht länger als neun Monate zurückliegen. Beim Genesenen-Status gilt als Nachweis der Absonderungsbescheid (nicht älter als sechs Monate) oder ein Antikörpertest (nicht älter als drei Monate). „Alle Nachweise werden gültig sein – egal ob Papier oder als SMS, Impfzertifikat oder Genesen-Status“, so Tourismus-Ministerin Elisabeth Köstinger.

Für Kinder ab 10 Jahren wird der Schultest als Eintrittstest gelten.

Regeln bei Veranstaltungen

Gemeinsam für den Kultur- und Sportbereich gilt bei Veranstaltungen: Getestet, Geimpft oder Genesen, bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen kommt dazu ein Abstand, ein leerer Platz zwischen haushaltsfremden Personen – dies gilt Indoor wie Outdoor. Schon bekannt sind auch die 50 Prozent-Kapazitätsbeschränkung – bei 2.000 Plätzen Fassungsvermögen können 1.000 zugewiesene Sitzplätze gefüllt werden. Als Obergrenze gilt: 1.500 Personen Indoor, 3.000 Personen Outdoor. „Damit kommen wir glaube ich durchaus sehr weit, das wird in den Sommer hinein adaptiert“, so Kogler.

Bei Veranstaltungen gilt auch: Unter zehn Personen sind Zusammenkünfte zulässig, ab elf Personen gilt die Drei-G-Regel, zudem muss die Veranstaltung bei der Gesundheitsbehörde gemeldet werden. Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen sind nicht zulässig. Diese Regel bezieht sich explizit auch auf auf Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen.

Ab 51 Personen sind nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde bewilligt werden.

Möglichkeiten für Chöre und Musikvereine

Neu und am Montag mit den Landeshauptleuten beschlossen wurden Möglichkeiten ab 19. Mai für Bereiche vor allem in der Volkskultur. „Etwa bei den Chören, bei der Blasmusik oder beim kleinen Orchester ist das Proben in Innenräumen erlaubt – unter Bedingungen: 20 Quadratmeter pro teilnehmender Person Indoor, genesen, getestet oder geimpft. Dort, wo es das Ausüben verhindert, entfällt die Maskenpflicht“, so Kogler.

Gastro und Tourismus

Generell gilt auch Registrierungspflicht - „überall dort, wo man sich länger als 15 Minuten aufhält“, erläutert Köstinger. In der Gastro gilt neben Abstand zwischen den Personengruppen auch FFP2-Maske drinnen, sofern man nicht am Tisch sitzt.

Beim Aufenthalt im Hotel gilt ebenfalls die „Drei G“-Regel, wenn man eine reine Beherbergung nutzt - wie Appartments oder Selbstversorgerhütten, reicht ein einmaliger negativer Test für die Dauer des Aufenthaltes.

Fitnessanlagen in Hotels können unter den allgemeinen Voraussetzungen aufgesperrt werden.

Bei Freizeiteinrichtungen gilt ab 19. Mai: Pro Gast Indoor mindestens 20 Quadratmeter, außer wenn ein Platz eingenommen wird, etwa in Fahrgeschäften. Natürlich gilt hier genesen, getestet, geimpft, Registrierungspflicht. Keine Registrierung ist nötig, wenn der Aufenthalt hauptsächlich im Freien ist - also etwa in Tierparks oder Zoos.

Sport ausüben

Beim Ausüben von Sport ist keine FFP2-Maske notwendig. Die Anzahl der erlaubten Personen richtet sich nach der Sportart, genauso wie bei Chorproben muss aber, wenn gerade nicht geprobt oder gesportelt wird, Maske getragen, Abstand eingehalten werden. Outdoor gilt die 20 Quadratmeter-Regel nicht, allerdings Indoor. Gleiches gilt für Fitness-Studios, während der Sportausübung muss die Maske nicht getragen werden.

Museen werden wie der Handel behandelt: 20 Quadratmeter pro Person, FFP2-Maske, aber ein Nachweis von Test, Impfung oder Genesenenstatus ist nicht nötig.

Lockerungen gibt es auch in Alten- und Pflegeheimen: Ab 19. Mai sind täglich Besuche von bis zu drei Personen - mit Sicherheitsbestimmungen möglich.

Große Hochzeiten und Feste frühestens ab Juli

„Trotz breiten Öffnungen gibt es noch Bereiche, die immer noch nicht gehen – Hochzeiten, große Feste, Vereinsveranstaltungen, bei denen alles in Bewegung ist, gefeiert wird, kein Abstand, FFP2-Maske gelten – all das ist noch nicht möglich – wird aber möglich werden, bis spätestes 1. Juli“, bittet Kurz um Verständnis.

Für private Treffen gilt: Zwischen 22 und 5 Uhr früh dürfen sich vier Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen, dazu sechs Kinder, gegenüber denen eine der Personen Aufsichtspflichten hat.

Tagsüber gibt's Unterschiede zwischen drinnen und draußen: Drinnen sind vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten plus sechs Kinder erlaubt, draußen bis zu zehn Erwachsene plus zehn Kinder. Der private Wohnraum sei aber weiterhin von Kontrollen ausgenommen, so Kurz.

Keine Ausgangsbeschränkungen mehr, Einschränkungen bei privaten Treffen

Auch die Ausgangsbeschränkungen fallen mit 19. Mai. „Man muss nicht mehr begründen, warum man den privaten Wohnbereich verlässt“, so Mückstein.

Für private Zusammenkünfte gilt: Von 22 Uhr bis 5 Uhr sind nur Zusammenkünfte von vier Personen zuzüglich von maximal sechs minderjährigen Kindern zulässig. Tagsüber sind Zusammenkünfte von vier Personen Indoor zuzüglich sechs minderjähriger Kinder zulässig, Outdoor von zehn Personen zuzüglich zehn minderjähriger Kinder.

Aber die allgemeinen Regeln bleiben bestehen: zwei Meter Abstand, FFP2-Pflicht. „Die Sicherheitsvorkehrungen, die wir festlegen, sind hoch, ein Aufwand, eine Belastung für jeden Einzelnen – aber wir werden diese Maßnahmen noch einige Wochen aufrechterhalten müssen. Dann aber werden wir sie schrittweise abbauen können, um im Sommer zur Normalität zurückkehren zu können“, so Kurz.

Mückstein: „Machen wir die Rückkehr bitte clever, mit Hausverstand und Empathie – nur wenn wir uns alle daran halten, werden weiter Öffnungen möglich sein – ich werde weiter ein strenges Auge darauf haben.“ 


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