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Testpflicht beim Friseurbesuch: Was als Nachweis gilt - Update (6. Februar, 17 Uhr)

Karin Seyringer, 06.02.2021 17:10

OÖ/NÖ. Die Termine werden reserviert, gleichzeitig aber auch jene für einen Covid-Test: Mit 8. Februar können alle körpernahen Dienstleister wieder öffnen. Für einen Friseurbesuch, beim Kosmetiker oder bei der Fußpflege gibt es aber eine zusätzliche Hürde. Ein negativer Covid-19-Test muss vorgelegt werden. Wer in den letzten sechs Monaten Corona hatte, ist ausgenommen. Was aber gilt genau als Nachweis? Antikörper-Tests wie in Apotheken etwa gelten nicht.

Symbolfoto (Foto: Egoitz Bengoetxea/Shutterstock.com)
Symbolfoto (Foto: Egoitz Bengoetxea/Shutterstock.com)

Die 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung, in der die Details verankert sind, tritt mit 8. Februar 2021 in Kraft. Die FFP2-Pflicht gilt generell „überall dort, wo bisher ein Mund-Nasenschutz vorgeschrieben war“, so vonseiten des Gesundheitsministeriums. Also auch beim körpernahen Dienstleister für Kunden und Mitarbeiter. Ist etwa aufgrund der Art der Dienstleistung FFP2 nicht möglich, ist für „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen“ zu sorgen.

Update 6. Februar: Frisör und Massagen mit Testpflicht, bei Physiotherapie und Hausbesuch nicht

Zutrittstests sind verpflichtend bei körpernahen Dienstleistungen. Dazu zählen insbesondere Friseur, Kosmetiker, Piercingstudios, Tätowierer und Masseuren sowie Maniküre, Pediküre oder Nagelstudios.

Für Gesundheitsdienstleistungen (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie, Heilmassagen) sind keine Zutrittstests vorgeschrieben. Sehr wohl gilt hier aber die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen.

Und bestätigt wurde vom Gesundheitsministerium, dass die Testpflicht auch entfällt, wenn Friseur oder Fußpflegerin nach Hause kommen - etwa zu älteren Menschen, die nicht mehr mobil sind.

Negativer Covid-Test zum Zutritt: Welche Tests gelten?

Als „Zutrittstests“ zugelassen sind Antigen- oder PCR-Tests, diese dürfen nicht älter als 48 Stunden sein (es zählt der Zeitpunkt der Probenahme).

Gültig sind Nachweise wie Bestätigungen, Befunde von

  • Teststraßen und -angebote von Bundesländern und Gemeinden
  • Apotheken
  • Betriebe, aber nur dann, wenn die Tests durch entsprechend qualifiziertes und berechtigtes Gesundheitspersonal durchgeführt werden
  • Niedergelassene Ärzte
  • Testungen in Alten- und Pflegeheimen: aber nur dann, wenn die Tests durch entsprechend qualifiziertes und berechtigtes Gesundheitspersonal durchgeführt werden.
  • Testungen durch sonstige Gesundheitsberufe, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, wie zB. ärztlich Anordnung.

Dieser Nachweis muss eindeutig der Person zuordenbar sein, muss das Datum der Probennahme enthalten, es ist auch ein Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) nötig.

Nicht gültig sind selbst durchgeführte „Wohnzimmertests“, da laut Gesundheitsministerium hier nicht kontrolliert werden könne, wer den Test gemacht hat und ob dieser korrekt durchgeführt wurde. Auch Ergebnisse von Schultests zählen nicht als Zutrittstests.

Kinder bis zehn ausgenommen

Von den „Zutrittstests“ bei körpernahen Dienstleistern ausgenommen sind auch Kinder unter zehn Jahren. Hier gilt das Testergebnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten. Ab zehn Jahren brauchen Kinder ein eigenes Testergebnis.

Keine Testpflicht für in der Vergangenheit bereits Covid-Infizierte

Wer schon Corona hatte und schon genesen ist – und zwar in den vergangenen sechs Monaten -  braucht keinen solchen „Zutrittstest“ vorzulegen. FFP2-Pflicht gilt trotzdem.

Als Nachweis einer vergangenen Infektion in den letzten sechs Monaten gilt eine ärztliche Bestätigung/Attest oder ein positives PCR-Testergebnis aus dem entsprechenden Zeitraum. Es gilt auch ein offizieller Nachweis über „neutralisierende Antikörper“, gültig sechs Monate ab Testzeitpunkt. Laut Auskunft des Gesundheitsministeriums auf Tips-Anfrage sind somit Antikörper-Tests, die aktuell etwa in Apotheken angeboten werden, nicht ausreichend. Zum Nachweis neutralisierender Antikörper ist ein aufwendigerer Test nötig, der in speziellen Laboren erfolgen muss. Hintergründe dazu sind hier zu finden - Sozialministerium.

Update 5. Februar 15 Uhr: Wird ein Test auf Antikörper in einem Fachlabor durchgeführt, könne davon ausgegangen werden, dass dies ein Test auf solche „neutralisierenden Antikörper“ sei, so Gerhard Schobesberger, Fachgruppenvertreter Medizinische und Chemische Labordiagnostik bei der Ärztekammer für OÖ im Tips-Gespräch. Der Labordiagnostiker rät im Zweifelsfall beim Labor rückzufragen. Speziell vermerkt sei dies auf den Laborbefunden aber bislang nicht, weil es nicht nötig gewesen sei. Der Gesetzgeber müsse hier vorgeben, was speziell vermerkt werden müsse.

Ein solcher Test auf neutralisierende Antikörper im Fachlabor kostet laut Schobesberger um die 60 Euro, inklusive Blutabnahme.

Laut Gesundheitsministerium ist vorgesehen, dass ein positiver Test auf neutralisierende Antikörper denselben Status bekommt wie der Status „Genesen“, wobei der Testzeitpunkt gleichgesetzt wird mit dem ärztlichen Nachweis einer abgelaufenen Infektion bei Genesenen.

Wer kontrolliert?

Die Kontrolle des negativen Covid-Tests oder Antikörpertests obliegt dem jeweiligen Betrieb. Gesundheitsbehörden und Polizei werden stichprobenartig überprüfen.

Berufsgruppentestungen/Schule (Update 5. Februar, 15 Uhr)

Beim Personal bei den körpernahen Dienstleistern gilt, dass diese im Zuge der Berufsgruppen-Testungen einmal pro Woche einen Test machen müssen.

Generell gilt auch bei den Berufsgruppen-Testungen, dass Personen, die in den vergangenen sechs Monaten infiziert waren und genesen sind, nicht an den regelmäßigen Testungen teilnehmen müssen. Es gilt wieder eine ärztliche Bestätigung oder eine Bescheinigung über neutralisierende Antikörper als Nachweis. Auch für Pädagogen gilt dies.

War bislang nicht klar, ob auch Schüler, die bereits an Covid-19 erkrankt sind, von den verpflichtenden zweimmal wöchentlichen Selbsttests ausgenommen sind, klärt das der nun veröffentlichte Erlass des Bildungsministeriums. In diesem heißt es: „War ein Schüler/eine Schülerin bereits an Covid-19 erkrankt und kann eine ärztliche Bestätigung oder einen Antikörpertest vorlegen, die/der nicht älter als sechs Monate ist, dann ist der Test nicht durchzuführen.“


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