Leserbrief: Die Meinung eines Tips-Lesers zum UVP-Verfahren betreffend Werksbau
Betreff: UVP-Verfahren betreffend Zitronensäureproduktionsanlage der Jungbunzlauer Austria AG
von Harald Kammerer/Hafnerbach
Mit großem Interesse habe ich Ihren ausführlichen Beitrag auf Seite 14 der Tips Melk (Ausgabe 26. Woche 2018) gelesen. Da ich das betreffende Gebiet gern zu Erholungszwecken besuche, bin ich für jede objektive Information der Bevölkerung durch die regionalen Medien sehr dankbar.Mir ist jedoch aufgefallen, dass Sie in Ihrem ansonsten hervorragend recherchierten Bericht keine klare Unterscheidung zwischen dem eigentlichen UVP-Verfahren und dem vorgelagerten Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 treffen.Die im Faksimile abgedruckte Kundmachung sowie der Bescheid, auf den sich diese bezieht, betrifft ausschließlich das auf Antrag der Fa. Jungbunzlauer durchgeführte Feststellungsverfahren. Dieses dient einzig dazu, um Rechtssicherheit zu erlangen, ob das betreffende Vorhaben überhaupt einer UVP zu unterziehen ist, und ob ggf. ein reguläres oder vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist.Einer Bürgerinitiative kommt in einem derartigen Feststellungsverfahren grundsätzlich und unabhängig von irgendwelchen Fristen von Gesetzes wegen weder Parteistellung noch ein Beschwerderecht zu.Daher ist zwar korrekt, dass Bürgerinitiativen keine Möglichkeit haben, gegen diesen (Feststellungs-) Bescheid vorzugehen, aber die Begründung im Tips-Artikel ist unrichtig. Sie schreiben nämlich: „Eine Beteiligtenstellung mit Akteneinsicht wäre nur dann möglich gewesen, wenn sie rechtzeitig eine Stellungnahme [...“ eingebracht hätten.“Damit beziehen Sie sich nämlich auf die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 4 UVP-G (i.V.m. § 9 Abs. 5). Diese betreffen nicht das vorgelagerte Feststellungsverfahren, sondern das eigentliche UVP-Verfahren. Hierbei beginnt die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen mit der Auflage des Genehmigungsantrages (sowie weiterer Unterlagen) zur öffentlichen Einsicht und endet mit Ablauf der mindestens sechs Wochen dauernden öffentlichen Auflage.Die Chancen einer Bürgerinitiative, die Beteiligtenstellung mit Akteneinsicht in dem erst noch folgenden (vereinfachten) UVP-Verfahren zu erlangen, sind also nach wie vor intakt.Mit der zumindest äußerst missverständlichen Darstellung im Tips-Artikel erweisen Sie v.a. jenem Teil Ihrer Leserschaft, der nicht mit einer Industrieansiedelung im eigenen Lebens- und Erholungsraum sympathisiert, einen unfreiwilligen Bärendienst.Einerseits werden dadurch die engagierten Proponenten einer Bürgerinitiative in ein schiefes Licht gerückt, weil ihnen Säumigkeit und/oder ein Scheitern beim Aufbringen der erforderlichen 200 Unterschriften unterstellt wird.Andererseits könnten dadurch Leserinnen und Leser der Tips ungerechtfertigt entmutigt werden, sich einer Bürgerinitiative anzuschließen, um ihr Schicksal in die eigene Hand zu nehmen und ihre Lebensinteressen in der Region zu wahren.
Im Interesse Ihrer Leserschaft in den beiden Standort- und den umliegenden Gemeinden, sowie aller Menschen, die den Donauraum im Bezirk Melk zu Urlaubs- und Erholungszwecken besuchen, würde ich mich freuen, wenn die Tips in dieser Angelegenheit weiter am Ball bleiben.Insbesondere wäre ich Ihnen für eine klarstellende Präzisierung dankbar, was die Ausübung der zivilen Bürgerrechte im UVP-Verfahren betrifft.
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