Update 29. Jänner: Kündigungen bei der St. Florianer Firma Meinhart Kabel stoßen auf Unverständnis
ST. FLORIAN. Fünf Mitarbeiter der Firma Meinhart Kabel Österreich GmbH in St. Florian wurden gekündigt. Laut dem Gewerkschaftsbund standen die Mitarbeiter im Verdacht, einen Betriebsrat gründen zu wollen und wurden daher gekündigt.
Unmittelbar nachdem sie die Kundmachung einer Betriebsversammlung zur Einleitung einer Wahl im Betrieb aufgehängt hatten, verloren die Mitarbeiter ihre Arbeit. Auf Anfrage bei Geschäftsführer Roland Weißenbacher entspricht das nicht den Tatsachen. „Die Chronologie ist falsch. Die Mitarbeiter wurden gekündigt. Erst danach wollten sie einen Betriebsrat einberufen“, so Weißenbacher.
Aktion „scharf“ gegen Alkohol
Der Alkoholkonsum der Mitarbeiter am Firmengelände veranlasste die Geschäftsführung zu Kontrollen durch die Polizei. Ein Anruf nach Redaktionsschluss brachte neue Informationen. Laut einem Fahrer (Name der Redaktion bekannt) wurden alle LKW Fahrer bei den Schwerpunktkontrollen der Polizei negativ auf Alkohol getestet. Auch Geschäftsführer Roland Weißenbacher bestätigt das.
Mitarbeiter melden sich zu Wort
Aufgrund des Berichts meldeten sich mehrere Mitarbeiter in der Redaktion. Sie erzählten, dass die Kündigungen erst am 3. Jänner ausgestellt worden seien - am selben Tag, als auch die Kundmachung zur Betriebsratswahl am schwarzen Brett erschienen ist. Laut einer ehemaligen Mitarbeiterin (Name der Redaktion bekannt) wurden sie bei der Betriebsversammlung gefilmt. „Ich möchte die Firma nicht schlecht machen, aber ich bin schockiert, dass es mich erwischt hat. Ich habe 17 Jahre im Lager gearbeitet.“ Zum Thema Betriebsrat ruft Weißenbacher die Mitarbeiter auf, zur Wahl am 14. Februar zu gehen. Diese Zeit werde als Arbeitszeit gewertet.
Fakten zum Betriebsrat*
Der Betriebsrat ist auf Basis einer Betriebsratswahl zu errichten. Es ist Sache der Belegschaft und nicht des Arbeitgebers, für die Errichtung eines Betriebsrats durch Organisation und Abwicklung einer Betriebsratswahl zu sorgen. Der Arbeitgeber darf allerdings das Entstehen eines Betriebsrats nicht verhindern und ist verpflichtet, organisatorische Hilfe zu leisten (z.B. durch Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses zur Erstellung der Wählerliste). In einem Betrieb müssen mindestens fünf familienfremde und stimmberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, damit eine Betriebsratswahl stattfinden kann.
Die Aufgaben
Der Betriebsrat verfügt über zahlreiche Befugnisse. Diese reichen etwa vom Abschluss von Betriebsvereinbarungen, über die Mitwirkung bei Kündungen, Entlassungen und Versetzungen, bis hin zur Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen in Unternehmen.
Die Befugnisse des Betriebsrats umfassen
- Überwachungs- und Kontrollrechte (z.B. Einhaltung des Kollektivvertrages, der Betriebsvereinbarungen und der Arbeitnehmerschutzbestimmungen)
- Informationsrechte (z.B. über die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen oder über laufende Angelegenheiten der Betriebsführung) und
- Interventionsrechte (z.B. zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder der betrieblichen Ausbildung) und
- Beratungsrecht (z.B. hat auf Verlangen des BR der Betriebsinhaber vierteljährlich gemeinsame Beratungen abzuhalten und über wichtige Angelegenheiten zu informieren.)
*Quelle WKO
Kommentare sind nur für eingeloggte User verfügbar.
Jetzt anmelden