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Der Gesundheitsausschuß des Parlaments hat in seiner heutigen Sitzung einstimmig die Novellierung des Apothekengesetzes beschlossen (1863/A). Der Antrag wurde von SPÖ, ÖVP, FPÖ und Grüne auf den Weg gebracht.

Foto: de.wikipedia.org
Foto: de.wikipedia.org

Wenn Behörden zukünftig die Neuansiedlung von Apotheken genehmigen, ist es nicht mehr erforderlich, eine Mindestgrenze von 5.500 zu versorgenden Personen einzuhalten. Es ist lediglich die „optimale Verfügbarkeit von Arzneimitteln für die Bevölkerung“ das Hauptkriterium für die Bewilligung. Dies ist die Folge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

Fall also eine neue Apotheke im Interesse der Lokalbevölkerung liegt, kann die Mindestanzahl der im Umkreis zu versorgenden Bevölkerung (dzt. 5.500) künftig unterschritten werden. Voraussetzung sind insbesondere die örtlichen Verhältnisse, wie wachsende Siedlungsgebiete, heißt es in dem Antrag.

Laut EuGH muss die Behörde in jedem einzelnen Fall „die Ortsgegebenheiten prüfen und abschätzen, ob eine rasche und zumutbare Erreichbarkeit von Apotheken gewährleistet ist“. Bei der Prüfung des Versorgungsangebots sollen „bestehende Apotheken inkl. Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken berücksichtigt werden“, heißt es im Vierparteien-Antrag, der auch die Zustimmung aller anderen Fraktionen erhielt.


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