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Arbeiterkammer Eferding: „Nur die wenigsten trauen sich nein zu sagen“

Nora Heindl, 24.09.2015 09:00

EFERDING. Offene Löhne und Gehälter, aber auch Sonderzahlungen, Überstunden und Abfertigungen – 1536 Beschäftigte wandten sich im ersten Halbjahr an die Arbeiterkammer Eferding. Insgesamt wurden 693.063 Euro durch außergerichtliche Interventionen und auf dem Gerichtsweg eingebracht.

AK-Bezirksstellenleiter Franz Brutter (l.) und Rechtsberater Florian Tammegger betonen: „Jeder hat das Recht seine verdienten Ansprüche geltend zu machen.“ Foto: Heindl

Eine Problembranche ist und bleibt die Leiharbeit. Neben Unterentlohnung sorgt in der Leasingbranche ein dubioser Trick laufend für Verunsicherung unter den Beschäftigten: Ihre Arbeitgeber drängen sie im Krankenstand häufig zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder zur Selbstkündigung. „Die Dienstgeber suchen die Arbeitnehmer zum Teil sogar persönlich während des Krankenstandes auf. Solch ein Vorgehen ist nicht korrekt und auf keinen Fall zu dulden“, betont Rechtsberater Florian Tammegger. Meist willigen die Leiharbeiter ein, weil ihnen die Firma verspricht, sie wieder einzustellen, wenn sie gesund sind. Durch diese Praxis drücken sich die Leasingfirmen vor der Entgeltfortzahlungspflicht. Die kranken Arbeitnehmer erhalten stattdessen das niedrigere Krankengeld von der Gebietskrankenkasse. Dadurch entsteht nicht nur ein finanzieller Schaden für die erkrankten Beschäftigten, sondern für die gesamte Versichertengemeinschaft. „Nur die wenigsten trauen sich nein zu sagen, beziehungsweise, dass sie der Dienstgeber dann schon kündigen muss samt Einhaltung der Kündigungsfrist und Entgelt“, ergänzt Bezirksstellenleiter Franz Brutter.

Erkrankt ein Arbeitnehmer zahlt im Normalfall der Betrieb, in dem er beschäftigt ist, in den ersten sechs bis zwölf Wochen (je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses) der Arbeitsunfähigkeit den Lohn in Form von Entgeltfortzahlung weiter. Erst im Anschluss daran fällt Krankengeld an. Wird aber das Arbeitsverhältnis im Krankenstand einvernehmlich aufgelöst oder kündigt der Beschäftigte selbst, fallen für den Betrieb keine Kosten an – in diesem Fall erhält der Erkrankte gleich das Krankengeld.


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