Arbeiterkammer erstritt 20.000 Euro Nachzahlung für Witwe und Sohn
EFERDING. Wie wertvoll Arbeitszeitaufzeichnungen sein können, zeigte vor kurzem wieder ein Fall aus dem Bezirk Eferding. Dabei erstritt die Arbeiterkammer für eine Witwe und ihren Sohn eine Nachzahlung über 20.000 Euro. „Das kann die Trauer über den Verlust des Mannes und Vaters zwar nicht mindern, hilft der kleinen Familie aber ein bisschen über die Existenzsorgen hinweg“, so AK-Präsident Johann Kalliauer.

Täglich kommen in die Rechtsberatung der Arbeiterkammer Menschen mit Geschichten, die unter die Haut gehen. So auch die einer Mutter aus dem Bezirk Eferding. Fast 14 Jahre war ihr Mann in einer Firma tätig, machte viele unbezahlte Überstunden. Nach der Diagnose Krebs beendete er das Arbeitsverhältnis, um die letzten Monate mit seiner Familie zu verbringen. Als sich sein Zustand verschlechterte, ermutigte er seine Frau, nach seinem Tod das offene Entgelt bei seinem ehemaligen Arbeitgeber einzufordern. Er hatte seine Arbeitszeiten genau dokumentiert. Verfallsfristen für die Überstunden gab es keine, weil er eine sogenannte „Kontokorrentvereinbarung“ mit der Firma hatte. Dabei werden Plus- und Minusstunden über ein Zeitkonto verrechnet.
Nach dem Tod ihres Mannes wandte sich die Frau an die AK. Diese konnte dank der Arbeitszeitaufzeichnungen nachweisen, dass die Firma 1.248 Überstunden nicht bezahlt hatte. Außerdem waren Zahlungen für nicht verbrauchten Urlaub und Teile der Abfertigung offen. „Der Tod eines Arbeitnehmers bedeutet nicht, dass die Firma von offenen Zahlungen befreit ist“, so AK-Präsident Johann Kalliauer. Denn gesetzliche Erben sind Rechtsnachfolger und können somit noch offene Ansprüche für den verstorbenen Arbeitnehmer geltend machen. Nach einem Vergleich im Gerichtsverfahren bekamen sie in Summe 20.000 Euro nachbezahlt. Zwei Drittel davon wurden dem Kind zugesprochen, ein Drittel der Witwe.
„Dieser Fall zeigt sehr gut, dass beweissichernde Mittel wie Arbeitszeitaufzeichnungen von unschätzbarem Wert sind und dass Verfallsfristen abgeschafft werden müssen“, betont Kalliauer. Denn in vielen Fällen gäbe es in Kollektivverträgen für bestimmte Lohnbestandteile sehr kurze Verfallsfristen. Werden offene Zahlungen nicht rasch geltend gemacht, gehe dann Entgelt verloren – auch wenn dafür hart gearbeitet wurde.


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