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OÖ. Halbwissen bis hin zu handfesten Irrtümern kursieren vielerorts, was Vorschriften im Straßenverkehr angeht. Besonders häufig betrifft es das Halten und Parken. Die ÖAMTC Rechtsberatung klärt auf.

Für einen Parkvorgang kann man auch zwei Strafen kassieren. (Foto: Adobe Stock/bilanol)
Für einen Parkvorgang kann man auch zwei Strafen kassieren. (Foto: Adobe Stock/bilanol)

Irrtum 1: „Für einen Parkvorgang zwei Strafen kassieren – das geht nicht.“ Grundsätzlich stimmt, dass man nicht zwei Mal wegen des gleichen Delikts bestraft werden darf Allerdings kann ein Parkvorgang sehr wohl gegen mehrere Vorschriften verstoßen – beispielsweise, wenn man das Parkverbot missachtet und gleichzeitig mit zumindest einem Reifen am Gehsteig steht. Damit verstößt man gegen zwei Bestimmungen, kann daher also auch nach beiden bestraft werden.

Irrtum 2: „Wo keine Schilder und keine Bodenmarkierungen sind, da ist das Halten und Parken immer erlaubt.“ In vielen Fällen sind Schilder oder Bodenmarkierungen nicht notwendig, um Parkverbote kenntlich zu machen. „So ist z. B. das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten, wenn nicht pro Richtung mindestens ein Fahrstreifen frei bleibt“, stellt der ÖAMTC klar. In der Praxis bedeutet dies, dass das Parken in vielen Straßen generell verboten ist – auch ohne, dass es dafür eine gesonderte Beschilderung braucht. Ein anderes Beispiel sind Wohnstraßen und Begegnungszonen, in denen das Parken grundsätzlich verboten und nur an gekennzeichneten Stellen erlaubt ist. Immer wieder kommt es vor, dass derartige Verstöße jahrelang toleriert werden, ehe doch gestraft wird – und Gewohnheitsrecht kann hier auch durch permanentes Falschparken nicht geschaffen werden.

Irrtum 3: „Beim Halten in zweiter Spur muss ich die Warnblinkanlage einschalten.“ Das Halten in zweiter Spur ist grundsätzlich verboten. Außerdem kann es sein, dass man in einem solchen Fall auch noch für die Verwendung der Alarmblinkanlage bestraft wird, man also doppelt bezahlen muss.  

Irrtum 4: „Wenn es mir der Eigentümer erlaubt, darf ich vor seiner Hauseinfahrt parken.“  Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass man als Eigentümer das eigene Fahrzeug zwar vor der Einfahrt abstellen darf, wenn man allein darüber verfügungsberechtigt ist. Dieses Recht ist aber nicht auf das Kfz von Besuchern übertragbar. Die privat ausgestellte Erlaubnis ändert also nichts an der Strafbarkeit. 

Irrtum 5: „Vor einer fremden Einfahrt darf ich zehn Minuten halten, sofern ich bei meinem Fahrzeug bleibe.“  Vor Haus- oder Grundstückseinfahrten besteht ein Parkverbot, es darf aber für zehn Minuten gehalten werden. „Allerdings muss der Lenker:in im Fahrzeug bleiben. Wenn es notwendig ist, muss die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freigemacht werden. Vor allem aber darf man auch nicht kurz aussteigen und beispielsweise neben dem Fahrzeug stehen bleiben.


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