Waldbrandgefahr im Bezirk Gmünd
BEZIRK GMÜND. Aufgrund der derzeit vorherrschenden milden und sehr trockenen Wetterverhältnisse sowie der damit verbundenen erhöhten Waldbrandgefahr ergeht gemäß § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Gmünd:

Verordnung
Gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F., wird für den Verwaltungsbezirk Gmünd verordnet:
§ 1 In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Gmünd sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
§ 2 Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zigaretten) im Waldbereich wegzuwerfen.
§ 3 Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 4 Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Gmünd in Kraft.
Hinweise:
- Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr zufahren kann.
- Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
- Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.


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