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BEZIRK GRIESKIRCHEN. Für den Bezirk Grieskirchen tritt ab Sonntag, 31. Oktober, 0 Uhr der Hochinzidenzerlass des Bundes in Kraft, weil er mit seiner gemittelten Sieben-Tages-Inzidenz von 518,7 über der durch den Erlass definierten Grenze von 500 liegt. 

Symbolfoto: Spitzi-Foto/shutterstock.com
Symbolfoto: Spitzi-Foto/shutterstock.com

Für alle Personen, die den Bezirk Grieskirchen verlassen wollen, gilt ab Sonntag, 31. Oktober, 0 Uhr – unabhängig von ihrem Wohnsitz und der Aufenthaltsdauer im Bezirk – eine Ausreise-Testpflicht. In enger Abstimmung mit der Bezirksverwaltungsbehörde vor Ort, der Landespolizeidirektion und dem Österreichischen Bundesheer werden daher ab Mitternacht die Ausreisekontrollen im Bezirk Grieskirchen umgesetzt.

Als Nachweis gilt laut Bundes-Erlass ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder ein negativer Antigen-Test, nicht älter als 24 Stunden. Falls erforderlich, werden seitens des Landes zusätzliche Testkapazitäten eingerichtet. Alle Testmöglichkeiten findet man auf: www.land-oberoesterreich.gv.at/246667.htm

Ausgenommen sind unter anderem Geimpfte und Genesene

Von der Testverpflichtung ausgenommen sind alle, die bereits mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 vollimmunisiert wurden sowie genesene Personen mit zumindest einer Covid-19-Teilimpfung - sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARSCoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf.

Darüber hinaus sind Genesene innerhalb von 180 Tage nach überstandener Infektion mit SARS-CoV-2 von der Testverpflichtung ausgenommen, sofern sie einen entsprechenden Genesungsnachweis oder ein ärztliches Attest über die molekularbiologisch bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorlegen können.

Die oö. Hochinzidenzverordnungen aller bisher von der Ausreise-Testpflicht betroffenen Bezirke definieren auch die Ausnahmen, worunter beispielsweise auch Einsatzkräfte im Einsatz fallen.

Weiters gilt die Ausreise-Testverpflichtung unter anderem nicht:

  • für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
  • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen sowie Fahrten im Rahmen des Strafvollzugs
  • Für Kinder, Schülerinnen und Schüler, die Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen zum Zweck der Teilnahme am Unterricht besuchen
  • Für Personen, die Kinder zu und von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schülerinnen und Schüler zu und von Schulen transportieren, ausschließlich zum Zweck dieses Transports

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