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WIEN/OÖ/NÖ. Wie die Bundesregierung angekündigt hatte, gilt künftig bei der Einreise nach Österreich zehntägige Quarantänepflicht - mit Ausnahme einzelner Länder. Nach fünf Tagen ist ein Freitesten mit PCR- oder Antigen-Test möglich. Die novellierte Einreiseverordnung tritt mit 19. Dezember in Kraft.

 (Foto: ChiccoDodiFC/Shutterstock.com)
(Foto: ChiccoDodiFC/Shutterstock.com)

Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Einreisende aus Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay und Vatikan - sofern die Reisenden die letzten zehn Tage durchgehend in einem dieser Länder war.

Für alle anderen gilt: verpflichtende zehntägige Quarantäne. Ab dem fünften Tag kann man sich mit einem negativen PCR- oder einem Antigen-Test freitesten. Eine Ausreise vor Beendigung der Quarantäne ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass dabei das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird. Bei Einreise muss ein entsprechendes Quarantäneformular unterschrieben vorliegen. Es wird dringend empfohlen, dieses Formular bereits ausgedruckt und ausgefüllt mitzuführen (Download in Kürze auf der Website des Gesundheitsministeriums).

Ausnahmen für manche Fälle

Es gibt aber auch ausnahmen. Die folgenden Personen müssen keine Quarantäne antreten, wenn sie bei Einreise ein ärztliches Zeugnis vorweisen können, das einen negativen PCR- oder Antigen-Test bestätigt und die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt:

  • Humanitäre Einsatzkräfte
  • Beruflich Reisende (darunter fallen z.B. auch 24-h-BetreuerInnen)
  • Einreisende aufgrund einer gerichtlichen Ladung
  • Medizinische Begleitpersonen
  • Diplomaten mit Legitimationskarte

Wird die Testung erst in Österreich durchgeführt, kann die Quarantäne beendet werden, sobald ein negatives PCR- oder Antigentest-Ergebnis vorliegt.

Transit weiter ohne Einschränkung möglich

Weiter ohne Einschränkung möglich ist eine Einreise nach Österreich bei

  • reinen Transit-Reisen durch Österreich
  • Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu beruflichen Zwecken einreisen oder wiedereinreisen
  • Personen, die im zwingendem Interesse der Republik einreisen.
  • Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen
  • Personen, die ausländisches Territorium durchqueren (z.B. das Große Deutsche Eck)
  • Personen, die nach Mittelberg (Kleinwalsertal), Vomp-Hinterriss oder Jungholz einreisen

Die Einreise ist auch uneingeschränkt möglich bei unvorhersehbarer, unaufschiebbaren familiären Gründen wie schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen, uneingeschränkt möglich.

Für die Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gelten die allgemeinen Quarantäneregeln laut Einreiseverordnung.


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