"Verletzung der Berufspflicht und des Ansehens der Apothekerschaft"
LINZ. Während am Wochenende schon wieder die nächsten Corona-Demonstrationen anstehen, hat der Disziplinarrat der Apothekerkammer noch mit einem Vorfall vom 1. Dezember zu tun. Bei der damaligen Demonstration hatten sich ein Leiter einer Linzer Apotheke und eine angestellte Apothekerin mit den Maßnahmen-Gegnern solidarisiert. Der Strafrahmen könnte laut Apothekerkammergesetz von einem schriftlichen Verweis über eine Geldstrafe bis zu einem befristeten Berufsverbot reichen.

„Das Präsidium und die Direktion der Apothekerkammer distanzieren sich auf das Schärfste von den am 1. Dezember 2021 im Rahmen der Protestdemonstration gegen die Corona-Maßnahmen in Linz bekanntgewordenen Bildern und Äußerungen eines Apothekenkonzessionärs und einer angestellten Apothekerin. Nach Bekanntwerden des Vorfalls, haben wir den vorliegenden Fall daher unverzüglich dem Disziplinarrat zur Kenntnis gebracht. Die in den Medien getätigten Äußerungen stehen absolut im Widerspruch zu unserer evidenzbasierten Ausbildung und der ausdrücklichen Befürwortung der COVID-19-Schutzimpfung“, heißt es von Seiten der Apothekerkammer OÖ.
„Massive Beeinträchtigung des Vertrauens in öffentliche Apotheken“
Die aktuellen Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums seien selbstverständlich auch als wissenschaftliche Grundlage für die Beratung und Information über Covid-19-Impfungen in öffentlichen Apotheken heranzuziehen. Aufgrund ihrer wissenschaftlichen Ausbildung und ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages würden Apotheker eine besonders hohe Verantwortung im Zusammenhang mit der objektiven Aufklärung und Beratung der Patienten über Covid-19-Impfstoffe tragen. Ihrer besonderen Vertrauensfunktion könnten Apotheker nur dann gerecht werden, wenn in öffentlichen Apotheken ausnahmslos in Übereinstimmung mit den aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen über Covid-19-Impfstoffe beraten wird. „Davon abweichende Beratungen konterkarieren nicht nur die Nationale Impfstrategie und damit die Bekämpfung der Coronapandemie, sondern beeinträchtigen auch das wissenschaftliche Ansehen der Apothekerschaft und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die öffentlichen Apotheken als seriöse Gesundheitseinrichtung massiv“, so die Reaktion der Apothekerkammer OÖ. Aus ihrer Sicht stelle die Beratung der Kunden entgegen den Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums eine Berufspflichtverletzung und eine Verletzung des Ansehens der Apothekerschaft im Sinne des § 39 Abs. 1 Apothekerkammergesetz dar.
Eine etwaige Strafe wird individuell bemessen. Der Strafrahmen könnte laut § 41 Apothekerkammergesetz von einem schriftlichen Verweis über eine Geldstrafe bis zu einem befristeten Berufsverbot reichen.


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