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Landespolizeidirektion untersagte Teilabschnitt beim "Sternradeln": Landesverwaltungsgericht gab nun Beschwerde der Radlobby OÖ statt

Marlis Schlatte, 20.12.2023 11:43

LINZ. Im Rahmen der Europäischen Mobilitätswoche fand auch heuer im September wieder das Sternradeln und die Radparade in Linz statt. Dabei macht die Radlobby jährlich auf ihre Forderungen aufmerksam, etwa die Einhaltung des 1,5-Meter-Abstands beim Überholen eines Radfahrers. Ein Teil der Route wurde heuer jedoch von der Landespolizeidirektion Oberösterreich untersagt. Daraufhin legte die Radlobby OÖ Beschwerde ein - welcher nun stattgegeben wurde. UPDATE: 20.12.23, 16.15 Uhr

Nächstes Jahr kann nun wieder über die Voestbrücke geradelt werden. (Foto: Radlobby OÖ)
Nächstes Jahr kann nun wieder über die Voestbrücke geradelt werden. (Foto: Radlobby OÖ)

Zahlreiche Teilnehmer radelten auch heuer beim Sternradeln aus vier Umlandsgemeinden nach Linz, anschließend gab es eine Radparade durch die Innenstadt. Die Route war die selbe wie in den Jahren zuvor, jedoch wurde ein Teil davon zwei Tage zuvor von der Landespolizeidirektion Oberösterreich untersagt. Konkret ging es dabei um die Überquerung der Voestbrücke. Begründung für die Untersagung des Befahrens dieses Routenabschnittes seien „massive verkehrs- und sicherheitsbegründete Bedenken sowie weitere Veranstaltungen“ gewesen, wie aus dem Bericht des Landesverwaltungsgerichts OÖ hervorgeht.

Die Radlobby erhob Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid. Darin wurde hervorgehoben, dass das von der Verfassung gewährte Recht auf freie Versammlung nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Solche Veranstaltungen würden zudem seit mehreren Jahren stattfinden, wobei ausreichend lange vorher auf die Beeinträchtigungen und mögliche Ausweichrouten hingewiesen wurde.

Untersagung sei „nicht zu rechtfertigen“

Nun fällte das Landesverwaltungsgericht sein Urteil: Die Untersagung der angezeigten Versammlung erfolgte seitens der Landespolizeidirektion Oberösterreich rechtswidrig. Denn es sei zu berücksichtigen, „dass die geplante Versammlung an einem Samstag, somit an einem Tag ohne Pendlerverkehr, stattfinden hätte sollen und die Dauer der Rundfahrt durch Linz mit insgesamt gut einer Stunde angesetzt war“, so das Landesverwaltungsgericht.

Die Straßenabschnitte wären auch nicht gleichzeitig betroffen gewesen, womit notwendige Verkehrsmaßnahmen an den betroffenen Straßenzügen nicht zeitgleich zu setzen gewesen wären. Weiter heißt es: „Wenngleich es sicherlich zu Rückstauungen gekommen wäre und Sperren von ganzen Richtungsfahrbahnen erforderlich gewesen wären, vermögen diese Verkehrsbeeinträchtigungen letztlich nicht die Untersagung der Versammlung zu rechtfertigen. Zudem wurde die Versammlung bereits eineinhalb Monate vor ihrer geplanten Durchführung angezeigt. Die Versammlungsbehörde war somit zeitlich ausreichend in die Lage versetzt, entstehende Verkehrsbehinderungen durch geeignete Maßnahmen auf ein erträgliches Maß zu beschränken.“

Update (20.12.23, 16.15 Uhr): „Freuen uns über rechtliche Klarstellung“

Die Radlobby OÖ zeigt sich über das heute veröffentlichte Urteil erfreut. „Wir haben die Untersagung als einen Angriff auf die verfassungsrechtliche Versammlungsfreiheit empfunden, und freuen uns daher sehr über die jetzt erfolgte rechtliche Klarstellung schon in erster Instanz am LVwG. Es ist schade dass es diesen Schritt gebraucht hat, aber Demokratie ist nicht umsonst und keinesfalls selbstverständlich, dafür soll und muss man manchmal auch kämpfen! Wir freuen uns daher schon sehr auf das nächste OÖ SternRADLn mit Linzer RadParade 2024, bei der somit auch wieder etwa 10 Minuten über die A7 voestbrücke geradelt werden kann“, so Gerhard Fischer, Vorsitzender der Radlobby OÖ.


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