Wählerverzeichnis: FPÖ wirft der SPÖ in Marbach Missbrauch vor
MARBACH. Der FP-Landessekretär Michael Schnedlitz erhebt in einer Presseaussendung schwere Vorwürfe gegen die SPÖ in Marbach. Sie würde die Nebenwohnsitzregelung missbrauchen, um bei den kommenden Gemeinderatswahlen mehr Stimmen für sich zu lukrieren. Marbachs SP-Bürgermeister Anton Gruber bezeichnet die Vorwürfe als haltlos.

Die FPÖ unterstellt Marbach „massive Ungereimtheiten“ im Wählerverzeichnis und wirft der Gemeinde einen „Versuch des Missbrauchs“ vor. Deshalb haben die Freiheitlichen 56 Personen im Marbacher Wählerverzeichnis beeinsprucht. „Darunter 33 teils ausländische Pflegekräfte, teils einer Pflegeagentur, die sich wiederum in der Hand eines SPÖ-Funktionärs befindet“, schreibt die FPÖ in einer Aussendung. Fünf Pflegekräfte seien allein am Wohnsitz der Schwester der SPÖ-Vizebürgermeisterin gemeldet, das stinke zum Himmel und ziehe sich so durch die Gemeinde, so der FP-Landesparteisekretär Michael Schnedlitz. Er erhebt auch konkrete Vorwürfe gegen SP-Bürgermeister Anton Gruber und SP-Vizebürgermeisterin Renate Hebenstreit. Beim Bürgermeister seien zwei Personen gemeldet, die selbst den Nachbarn auf Nachfrage unbekannt seien, so Schnedlitz. „Und am Haus der SPÖ-Vizebürgermeisterin scheinen die erwachsenen Kinder samt Ehepartner im Verzeichnis auf, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass diese dort ihren ordentlichen Wohnsitz haben“, kritisiert der Freiheitliche. Auch die Pflegeagentur eines Marbacher SPÖ-Funktionärs ist Schnedlitz ein Dorn im Auge: „An mehreren Häusern in der Gemeinde sind gleich eine Handvoll Pflegekräfte gemeldet, einige davon waren das letzte Mal vor einem halben Jahr vor Ort.“
Gruber kontert
SP-Ortschef Anton Gruber bezeichnet die Vorwürfe indes als „haltlos“ und „ungeheuerlich“. „Die FPÖ versucht wieder einmal auf dem Rücken von Menschen, die Hilfe – in diesem Fall rund um die Uhr Pflege – brauchen, politisches Kleingeld zu wechseln. Das ist widerlich und billig“, kontert der Bürgermeister. Jeder wisse, dass es ohne ausländische Pflegekräfte nicht möglich wäre, unsere alten, hilfsbedürftigen Familienangehörigen entsprechend zu pflegen – vor diesem Hintergrund seien die Aussagen von Schnedlitz nur als parteipolitisch motiviert und als menschen- und fremdenfeindlich einzustufen, so Gruber weiter und erklärt: „Es gibt klare Richtlinien des Landes NÖ, dass Pflegekräfte, die einen regelmäßigen, wiederkehrenden Aufenthalt in einer Gemeinde haben, auch in die Wählerevidenz aufzunehmen sind.“ Schnedlitz empfiehlt Gruber sich mit den Bestimmungen des Landes NÖ zu befassen. „Untergriffige Anschuldigungen unserer Mandatare und Funktionäre, die nur den Zweck haben, politische Mitbewerber zu beschmutzen – in der Hoffnung, irgendwas werde schon hängenbleiben – werde ich nicht kommentieren“, so Gruber.
Nebenwohnsitzer und ihr Wahlrecht
In Niederösterreich dürfen bei Gemeinderatswahlen auch Nebenwohnsitzer ihre Stimmen abgeben. Allerdings müssen sie, wie Hauptwohnsitzer auch, in der Gemeinde verankert sein, denn das Gesetz spricht von einem „ordentlichen Wohnsitz“. Wer tatsächlich über einen ordentlichen Wohnsitz verfügt und damit wahlberechtigt ist, müssen die Bürgermeister entscheiden. Das vage Gesetz sorgte bereits bei den Landtagswahlen 2018 für zahlreiche Diskussionen.
Auszüge aus der NÖ Gemeinderatswahlordnung
§ 17 Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
§ 18 Wählerverzeichnis
(6)“Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient
b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.


Kommentare sind nur für eingeloggte User verfügbar.
Jetzt anmelden