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BEZIRK VÖCKLABRUCK. Derzeit gibt es beim ÖGB wieder viele Anfragen in Bezug auf Ferialjobs und Pflichtpraktika. Wichtig ist, dass man beides auseinanderhält. Es gibt große Unterschiede bis hin zur Bezahlung. „Eine Beratung bei Unklarheiten oder die Kontrolle der Abrechnung beim ÖGB ist deshalb ratsam“, sagt ÖGB-Regionalvorsitzender Josef Ablinger.

Josef Ablinger, ÖGB-Regionalvorsitzender (Foto: ÖGB)
Josef Ablinger, ÖGB-Regionalvorsitzender (Foto: ÖGB)

Von einem Pflichtpraktikum oder Ferialpraktikum spricht man, wenn dies durch die Schule oder das Studium vorgeschrieben ist. Hier geht es darum, im Ausbildungsbereich Erfahrung zu sammeln und sich notwendige Kenntnisse anzueignen. Im Ferialjob geht es einfach darum, Geld zu verdienen. Die Tätigkeit hat mit der Ausbildung in der Regel nichts zu tun. Die Unterscheidung ist wichtig, weil unterschiedliche rechtliche Vorschriften gelten.

Im Ferialjob ist man normaler Arbeitnehmer und die Bezahlung ist im Kollektivvertrag entsprechend geregelt. Es bestehen Urlaubsanspruch und in den meisten Fällen auch Anspruch auf Urlaubs– und Weihnachtsgeld. Hat man das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt zusätzlich das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz.

Auch hier gilt selbstverständlich das Arbeitsrecht und der Kollektivvertrag. Wie hoch die Entlohnung ist, ist auch hier in den Kollektivverträgen geregelt. Oft richtet sie sich nach der Lehrlingsentschädigung.

Man sollte in jedem Fall auf den Inhalt des Dienstzettels oder Arbeitsvertrags achten. Eine Arbeitnehmerveranlagung im nächsten Jahr ist ratsam, weil man meist Geld vom Finanzamt zurückbekommt. Bei Unklarheiten rasch rechtliche Beratung bei ÖGB, Gewerkschaften oder AK einholen.

Sollte jemand bei seiner Arbeit nicht korrekt behandelt werden kann dies auch anonym unter www.watchlist-praktikum.at gemeldet werden. Auskünfte gibt es auch im ÖGB-Büro Vöcklabruck unter 07672 23444 oder voecklabruck@oegb.at.


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