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NÖ. Aufgrund der neuen bundesweiten Verordnung und der steigenden Infektionszahlen an Corona-Fällen treten zum Schutz der Patienten, Mitarbeiter und Besucher ab sofort neue Besuchsregeln in Kraft.

Seit Montag, 8. November, gelten neue Regelungen für Besuche in Krankenhäusern und Betreuungszentren. (Foto: 2017 Jacob Lund/Shutterstock. No use without permission.)

Aktuell (Stand 8.11.2021) werden in den NÖ Kliniken 310 Patienten auf der Normalbettenstation und 64 auf der Intensivstation behandelt. Aufgrund dieser Zahlen, der neuen bundesweiten Verordnung und vor allem zum Schutz der Patienten, Mitarbeiter und Besucher gelten nun neue Besuchszeiten in den NÖ Kliniken: Pro Patient ist eine Person pro Tag zu Besuch erlaubt. Ausgenommen davon sind Palliativstationen, Kinderabteilungen und bei besonderen Erfordernissen nach Rücksprache.

Tragen einer FFP-2-Maske verpflichtend

Zusätzlich gilt für alle Besucher das durchgehende Tragen einer FFP-2-Maske und kein Zutritt bei Krankheitssymptomen. Weiters müssen Besucher geimpft oder genesen (2-G) sein – ausgenommen sind Personen zur Begleitung von minderjährigen oder unterstützungsbedürftiger Personen, Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge und zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen, zur Begleitung bei einer Entbindung und von Minderjährigen.

Gilt auch für Betreuungszentren

In den NÖ Pflege-, Betreuungs- und Förderzentren gelten ebenfalls die bundesweiten Regelungen eines 2-G Nachweises (genesen oder geimpft) für einen Besuch. Tägliche Besuche in den angeführten Besuchszeiten sind weiterhin möglich. Beim Betreten und in den Räumen der PBZ/PFZ ist durchwegs eine FFP2 Maske zu tragen. Besuche sind in definierten Besuchszeiten des jeweiligen Hauses möglich.

Übergangsfrist bis 6. Dezember

Für Personen, die zwar die erste Dosis, aber noch nicht die zweite Dosis der Corona-Schutzimpfung erhalten haben, gibt es eine Übergangsfrist bis 6.12.2021. In diesen Fällen gilt der Impfnachweis über die ersten Dosis zusammen mit einem gültigen PCR-Test (72 Stunden) als gültiger 2-G-Nachweis. All jene Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, müssen einen Nachweis einer befugten Stelle über einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden), zusammen mit einem ärztlichen Attest vorweisen. Ein Antikörpernachweis gilt laut der Verordnung nicht als 2-G-Nachweis. Die vorgesehenen Maßnahmen sind immer im Zusammenhang mit der epidemiologischen Entwicklung zu sehen und unterliegen somit auch einer laufenden Evaluierung, die gegebenenfalls zu weiteren Adaptierungen führen kann. Aktuelle Informationen zu den Besuchszeiten finden sich auch auf den jeweiligen Klinikwebseiten und unter www.noe-lga.at.


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