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EFERDING. Im ersten Halbjahr wandten sich 2232 Beschäftigte mit arbeits- und sozialrechtlichen Fragen an die Arbeiterkammer (AK) Eferding. Durch außergerichtliche Interventionen und auf dem Gerichtsweg hat die AK Eferding in den ersten sechs Monaten des Jahres 120.536 Euro an vorenthaltenem Entgelt eingebracht.
 

Bezirksstellenleiter Werner Wagnest (l.) und Rechtsexperte Florian Tammegger. Foto: Heindl
Bezirksstellenleiter Werner Wagnest (l.) und Rechtsexperte Florian Tammegger. Foto: Heindl

Offene Löhne und Gehälter, ­fehlende Sonderzahlungen, Überstunden und Abfertigungen, Hauptthema in der Beratung und Vertretung ist ungebrochen die Unterentlohnung. „Die Einstufung der Arbeitnehmer in den Lohn- und Gehaltsordnungen der Kollektivverträge erfolgt nach bestimmten Kriterien, wie etwa Ausbildung oder Vordienstzeiten. Ausschlaggebend ist aber die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Diese wiederum ist in den Kol­lektivverträgen genau beschrieben“, betont der Leiter der AK-Bezirksstelle Eferding Werner Wagnest. Immer wieder komme es vor, dass die Einstufung beziehungsweise Bezahlung nicht den kollektivvertraglich vorgesehenen Lohn- und Gehaltsstufen entspricht. ­“Oft werden erbrachte Leistungen und Ansprüche, wie Überstunden oder Zulagen, einfach nicht bezahlt. Auch für sie gibt es aber klare gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelungen“, so Wagnest.

„Bei Verdacht auf Unterentlohnung raten wir allen, sich rasch an uns zu wenden. Denn aufgrund von Verfallsfristen in Kollektivverträgen können Ansprüche bereits nach einigen Monaten verloren gehen“, betont AK-Rechtsexperte Florian Tammegger. Auch sollte man alle Unterlagen des Arbeitsverhältnisses (Dienstzettel, Arbeitsvertrag, Arbeitszeitaufzeichnungen und so weiter) aufheben. Damit habe man später etwas in der Hand.

Beinahe täglich wenden sich Arbeitnehmer an die AK Eferding, weil sie nicht wissen, wie viel Geld ihnen eigentlich zusteht. Viele von ihnen bekommen über Monate oder während des gesamten Arbeitsverhältnisses kein einziges Mal eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung. „Hier gibt es seit 1. Jänner eine rechtliche Verbesserung. Arbeitnehmer haben seitdem einen zivilrechtlichen Anspruch auf eine monatliche, schriftliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung ihrer Bezüge. Es müssen sowohl die Entgeltansprüche als auch die Aufwandsentschädigungen angegeben sein“, so Wagnest. Stellt der Arbeitgeber die Abrechnung nicht aus, können Beschäftigte diese einklagen.

Ein Beispiel aus der Praxis: Leasingarbeiter zu niedrig eingestuft und keine Lohnabrechnung

Zwei Jahre lang war ein Mann aus dem Bezirk Eferding bei einer Leasingfirma in Niederösterreich beschäftigt, dann wurde er nach einem Unfall ungerechtfertigt fristlos entlassen. In dieser Zeit wurde der Mann an eine Bäckerei überlassen, wo er zunächst als Tafelarbeiter und später als Ofenarbeiter eingesetzt wurde. Dafür hätte er den im Kollektivvertrag für das Bäckergewerbe für Ofenarbeiter festgelegten Monatslohn erhalten müssen. Allerdings erhielt er nur einen vom Leasingunternehmen bestimmten Monatslohn, der deutlich darunter lag. Zudem bezahlte ihm die Firma nie Nachtzuschläge, auch Feiertags- und Überstundenentgelte waren offen. In einigen Monaten bekam der Mann auch gar keine Lohnabrechnung. Die AK forderte die Leasingfirma auf, die offenen Lohnzahlungen sowie Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub und die Kündigungsentschädigung zu zahlen. Doch die Firma weigerte sich, also zog die AK für den Mann vor Gericht. Dort einigten sich der Leasingarbeiter und die Firma in einem Vergleich: Der Mann bekam 5000 Euro brutto nachbezahlt.


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