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ÖAAB-Broschüre fasst Tipps zur Ferialarbeit zusammen

Leserartikel Tobias Hörtenhuber, 11.08.2015 17:29

Sommerzeit ist Ferienzeit. Diese nutzen vieleSchüler um einem Ferialjob nachzugehen. Der ÖVP-Arbeitnehmerbund ÖAAB im Bezirk Linz-Land hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst, auf die man dabei achten sollte. OÖVP-Bezirksparteiobmann  Wolfgang Stanek und ÖAAB-Bezirksobmann Christian Kolarik: „Neben dem Einsatz für eine menschliche Arbeitswelt ist die wichtigste Aufgabe des ÖAAB, über gesetzliche Rahmenbedingungen zu informieren. Vor allem jungen Menschen kennen ihre Möglichkeiten oft nicht.“

OÖVP-Bezirksparteiobmann LAbg. Wolfgang Stanek (l.) und ÖAAB-Bezirksobmann Christian Kolarik mit der neuen Servicebroschüre.
Foto: ÖAAB/Ebner
OÖVP-Bezirksparteiobmann LAbg. Wolfgang Stanek (l.) und ÖAAB-Bezirksobmann Christian Kolarik mit der neuen Servicebroschüre. Foto: ÖAAB/Ebner

So rät der ÖAAB, auch als Ferialjobber unbedingt seine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt zu machen. Verdient man nämlich jährlich weniger als 12.000 Euro, dann erhält man die bezahlte Lohnsteuer zur Gänze zurück. Die Tipps, die der ÖAAB auch in einer Servicebroschüre zusammengefasst hat, reichen von Fragen der richtigen Entlohnung und Sozialversicherung, den maximalen Arbeitszeiten bis zum Thema Pendeln. Auch wenn man nur wenige Wochen im Sommer arbeitet, empfiehlt es sich, eine Abfrage des Pendlerrechners zu machen und die ausgewiesenen Beträge bei der Arbeitnehmerveranlagung anzugeben. Bei mehr als 25 Kilometer Arbeitsweg kann man zudem beim Land OÖ. um die Fernpendlerbeihilfe ansuchen.

Bei Detailfragen hilft die Service-Hotline des ÖAAB Oberösterreich unter 0732/66 28 51 – 0 gerne weiter. Hier kann auch die Service-Broschüre bestellt werden.

Tipp 1: Schriftlicher Arbeitsvertrag

Ferialarbeiter müssen einen Arbeitsvertrag mit ihrem Arbeitgeber abschließen, um die Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitszeit sowie die Bezahlung festzulegen. Der Arbeitsvertrag kann grundsätzlich schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Am sichersten ist ein Vertrag! Der Arbeitgeber muss nach Aufnahme der Tätigkeit einen Dienstzettel aushändigen, wo kurz zusammengefasst ist, was mündlich vereinbart wurde, z. B. die Arbeitsstunden pro Woche und das Entgelt. Der Dienstzettel ist unbedingt aufzubewahren!

Tipp 2: Arbeitszeiten und Pausen

Jugendliche unter 18 dürfen im Regelfall 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Ausnahmen sind möglich, insbesondere im Gastgewerbe. Die tägliche Arbeitszeit darf maximal neun Stunden betragen, die wöchentliche höchstens 45 Stunden. Jugendliche haben Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, sofern die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt. Ferialjobber über 18 müssen spätestens nach sechs Stunden eine Pause einlegen.

Tipp 3: Arbeitszeitaufzeichnungen führen

Um für einen möglichen Streitfall gewappnet zu sein, sollte man regelmäßig Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit und die genauen Tätigkeiten führen. Am einfachsten geht es, wenn man über Computer oder Smartphone den AK-Arbeitszeitspeicher nutzt: http://www.ak-zeitspeicher.at/

Tipp 4: Richtig entlohnt?

Der Ferienjob muss mindestens nach Kollektivvertrag bezahlt werden. Gibt es für eine Branche keinen, gilt das ortsübliche Entgelt als Grundnorm. 700 bis 1000 Euro brutto sollte der Ferialjob auf jeden Fall bringen! Wie viel vom Bruttolohn übrig bleibt, nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, lässt sich mit dem Brutto-Netto-Rechner herausfinden: https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/

 

Tipp 5: Urlaubs- und Weihnachtsgeld

In den meisten Branchen kriegt man auch bei einem Ferialjob anteilig Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Ob dies der Fall ist, hängt vom Kollektivvertrag der jeweiligen Branche ab. Im Zweifelsfall unbedingt den ÖAAB kontaktieren.

Tipp 6: Urlaubsanspruch und Urlaubsersatzleistung

Wer auch nur für ein paar Wochen arbeitet, hat als Ferialarbeiter einen Urlaubsanspruch, je nach geleisteter Dienstzeit. Nach einem Monat sind das etwa zwei Tage. Wird die bezahlte Freizeit nicht konsumiert, kriegt man am Ende Bares – in Form der Urlaubsersatzleistung. Ausnahme: Das Dienstverhältnis wurde vorzeitig ohne wichtigen Grund beendet.

Tipp 7: Lohnabrechnung prüfen

Ein Gehaltszettel ist auch für Ferialjobber Pflicht! Daher sollte man zur Sicherheit prüfen, ob alles korrekt  abgerechnet wurde. Bei Unklarheiten ist Nachfragen ein Muss. Wenn zustehendes Entgelt nicht ausbezahlt wurde (z. B. Lohn oder Urlaubsersatzleistung), sollte man den Arbeitgeber zur Nachzahlung auffordern, notfalls per Einschreiben. Achtung: Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfallsbestimmungen Geld verlieren.

Tipp 8: Korrekt sozialversichert?

Der Arbeitgeber muss den Ferialjobber bereits vor Aufnahme der Arbeit bei der Gebietskrankenkasse anmelden und eine Kopie der Anmeldung aushändigen. Das ist wichtig, um bei Arbeitsunfall oder Krankheit abgesichert zu sein. Beim Ferialjob werden bereits erste Ansprüche für die Pension erworben! Nach Ende der Beschäftigung gibt es noch eine Abmeldungskopie von der Sozialversicherung.

Tipp 10: Lohnsteuerausgleich beim Finanzamt

Wer über das Jahr gerechnet weniger als 12.000 Euro verdient, ist von der Lohnsteuer befreit. Wurde beim Ferialjob Lohnsteuer abgezogen (bei über 1.200 Euro Bruttoverdienst im Monat), erhält man diese bei der Arbeitnehmerveranlagung zur Gänze vom Finanzamt zurück. Wer keine Lohnsteuer zahlt (unter 1.200 Euro brutto), erhält 10 Prozent und als Pendler sogar 18 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge als Negativsteuer (Steuergutschrift).

Daher ist es ratsam, den Arbeitsweg mit den überwiegenden Arbeitszeiten im Pendlerrechner einzugeben - bei Gleitzeit kommt es auf die tatsächlichen Arbeitszeiten an. Die ausgewiesenen Beträge sind beim L1-Formular unter Punkt 718 (Pendlerpauschale) und 916 (Pendlereuro) einzutragen. https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner/

Tipp 11: Fernpendlerbeihilfe

Wer mehr als 25km (in eine Richtung) zum Ferialjob pendeln muss, kann beim Land OÖ. um Fernpendlerbeihilfe ansuchen. https://www.land-oberoesterreich.gv.at/16919.htm

Tipp 12: Verbesserte Zuverdienstregelungen

Jugendliche dürfen ab dem 18. Lebensjahr maximal 10.000 Euro im Jahr verdienen (Steuerbemessungsgrundlage ohne 13./14. Gehalt, Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten- und Pendlerpauschale …), sonst verlieren die Eltern die Familienbeihilfe. Seit 2014 muss aber nur mehr jener Betrag zurückbezahlt werden, der über der erlaubten Grenze liegt. Unter 18 gibt es überhaupt keine Verdienst-Einschränkung.

Neu ist, dass die jährliche Zuverdienstgrenze für Studierende heuer an die Familienbeihilfe 10.000 Euro (bisher 8.000 Euro) angepasst wurde. Vorsicht: Wird nicht ganzjährig Studien­beihilfe bezogen, gilt 833 Euro als monatliche Verdienstobergrenze. Auch Sonderzahlungen sind dabei zu berücksichtigen.


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