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Ehe oder Lebensgemeinschaft – Entscheidung muss gut überlegt sein

Regina Wiesinger, 13.02.2015

BEZIRK FREISTADT. Obwohl der Valentinstag sehr romantisch behaftet ist, gibt es in einer Beziehung auch weniger Romantisches zu beachten. Rechtsanwalt Christian Hennerbichler gibt Tipps, wie eine Partnerschaft auch von rechtlicher Seite her gelingt.

Eine Ehe hat mehrere Vorteile im Gegensatz zu einer Lebensgemeinschaft ohne Vereinbarungen. *Foto: Ekaterina Benthin/Pixelio
„Viele Leute glauben, dass Partner in einer Lebensgemeinschaft nach wenigen Jahren schon gleich gestellt sind, wie in einer Ehe. Aber das stimmt nicht! Wer die Ehefolgen haben will, muss heiraten“, sagt Hennerbichler. Das finge beim Erbrecht an und reicht bis hin zu Unterhaltsansprüche. „Bei Lebensgemeinschaften gibt es kein gesetzliches Erbrecht und auch keine Unterhaltsansprüche. Ein Lebensgefährte soll unbedingt ein Testament machen.“ Ohne Testament erbt das gemeinsame Haus nicht der Partner, sondern Eltern, oder Kinder, wenn vorhanden. Wer nicht heiraten möchte, dem sei eine Trennungsfolgenvereinbarung (Partnerschaftsvertrag) ans Herz gelegt, sagt Hennerbichler. „Besonders bei einem Haus, das der eine Partner gebaut hat, hat der andere keine Rechte. Der Mann könnte ohne weiteres seine Lebensgefährtin rausschmeißen, ohne Konsequenzen.“ In einer Trennungsfolgenvereinbarung können alle Details schriftlich festgehalten werden, wie zum Beispiel, wer sich um die Kinder kümmert, wer im Haus bleibt oder wer auszieht. „Leider machen so eine Vereinbarung noch eher wenige Leute. In einer Ehe hat halt derjenige eine Absicherung, der mehr verdient; in einer Lebensgemeinschaft ist alles offen.“

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