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Beschwerde gegen die Bewilligung für die Erweiterung einer Beschneiungsanlage auf der Höss zurückgewiesen

Susanne Winter, MA, 05.05.2020 19:10

HINTERSTODER. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Beschwerde einer Wassergenossenschaft gegen die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung einer Beschneiungsanlage für das Skigebiet Hinterstoder-Höss als unzulässig zurück gewiesen.

Archivfoto: HIWU
Archivfoto: HIWU

Landeshauptmann Thomas Stelzer (ÖVP) erteilte dem Betreiber des Skigebietes Hinterstoder-Höss die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung einer Beschneiungsanlage in Form der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Entnahme von Nutzwasser aus der Steyr, das zur Beschneiung herangezogen wird. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde unter Vorschreibung von Auflagen basierend auf einem umfassenden Ermittlungsverfahren, unter Beiziehung von Sachverständigen aus den Bereichen Schutzwasserbautechnik, Hydrobiologie, Maschinenbautechnik, Hydrogeologie und Humanmedizin, erteilt.

Ortsansässige Wassergenossenschaft erhob Beschwerde gegen den Bescheid

Gegen diesen Bescheid erhob eine ortsansässige Wassergenossenschaft Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Bescheides und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Anerkennung als übergangene Partei und Parteistellung nach Maßgabe der AARHUS-Konvention. Die Wassergenossenschaft berief sich auf ihr Wasserbenutzungsrecht und brachte hauptsächlich vor, dass sie eine Verunreinigung des Trinkwassers durch die Erweiterung der Beschneiungsanlage befürchte.

„Beeinflussung des Schutzgutes Grundwassers nicht zu befürchten“

Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der umfassenden Verfahrensunterlagen zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war und verweist auf die Stellungnahme der Amtssachverständigen im Behördenverfahren, dass eine negative Beeinflussung des Schutzgutes Grundwassers nicht zu befürchten sei.


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