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BEZIRK KIRCHDORF. Mit der Novelle des Oberösterreichischen Jagdgesetzes soll der Wilderei, wie den Luchsabschüsse im Nationalpark Kalkalpen, Einhalt geboten werden. Zudem sind die Jäger in Zukunft vor ausufernden Geldforderungen der Grundeigentümer bei Wildschaden geschützt. Der Bezirk Kirchdorf reagiert auf das neue Jagdgesetz durchwegs positiv.

Jägern kann künftig bei bestimmten Vergehen die Jagdkarte für bis zu sieben statt bisher drei Jahre entzogen werden. Foto: Wodicka

Nach eineinhalb Jahren sachlichem Diskussionsprozess zwischen der Oö. Landwirtschaftskammer, dem Oö. Landesjagdverband und Jagd- und Forstjuristen der Abteilung Land- und Forstwirtschaft wurde die oberösterreichische Jagdgesetz-Novelle 2016 beschlossen.

Strafe für Jäger verschärft

Ein Waffenverbot führt künftig zum sofortigen Entzug der Jagdkarte. Bei einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Schädigung des Tierbestandes – wie im Falle eines Luchsabschusses – kann die Jagdkarte für bis zu sieben Jahre statt bisher drei Jahre entzogen werden.

Signalwirkung beim Kampf gegen Wilderei

„Das hat eine landesweite Signalwirkung beim Kampf gegen Wilderei auf geschützte Arten wie Luchs, Bartgeier, Habichtskauz oder Steinadler. Es ist dies eine sehr wichtige legistische Maßnahme, die der oberösterreichische Landtag gesetzt hat“, freut sich der Direktor des Nationalparks Kalkalpen, Erich Mayrhofer über die Gesetzesänderung.

Weitere Maßnahmen gefordert

Der Direktor fordert jedoch weitere Maßnahmen, wie eine Strafverschärfung im Strafgesetzbuch (§ 181f StGB). „Wenn das Strafgericht für die erwiesene und vorsätzliche Tötung eines geschützten Luchses nur eine Geldstrafe von 1.920,- Euro verhängt, hat das keine generalpräventive Wirkung.“ Weiters fordert der Direktor eine entsprechende „Kontrolle der Gesetze, sowie die Verbesserung der Aufsicht, ganz besonders in den großen Eigenjagden, um den „Schwarzen Schafen“ das Handwerk zu legen.“ Erich Mayrhofer betont: „Wir wissen, dass weit über 90 Prozent der Waidmänner sauber und ordentlich jagen.“

Anspruch auf Entschädigung bei Wildschäden

Die Novelle des Jagdgesetzes schützt zudem Weidmänner vor allzu hohen Klagsforderungen von Grundeigentümern bei der Wildschadensregulierung. Jedem Eigentümer in einem genossenschaftlichen, also verpachteten, Jagdgebiet steht bei Wildschäden eine Entschädigung zu. Können sich Jäger und Grundbesitzer nicht einigen, ist es möglich, den Schadenersatzanspruch bei der örtlichen Jagd- und Wildschadenskommission geltend zu machen. „Die meisten Fälle im Bezirk hat man damit auch bisher regeln können“, so Bezirksbauernkammer-Obmann Franz Karlhuber.

Ist ein Grundeigentümer mit dem Bescheid der Wildschadenskommission nicht einverstanden, kann er eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Gerichtskosten sind dann vom Jäger zu tragen.

Ausufernde Geldforderungen bei Wildschäden verhindern

Um ausufernde Geldforderungen künftig zu verhindern, müssen sich die Eigentümer an den Gerichtskosten beteiligen, sofern sie mehr als das Doppelte der letztlich zugesprochenen Summe gefordert haben. „Mit diesen Änderungen kann man leben, da die Rechte der Grundbesitzer gewahrt bleiben“, meint Bezirksbauernkammer-Obmann Franz Karlhuber. Weil manche Grundbesitzer einen Schaden nicht abschätzen können, bietet die Landwirtschaftskammer Oberösterreich ab Frühling eine kostenlose Beratung.

Einvernehmlicher Kompromiss

Dass die Wildschadensforderung nicht mehr missbräuchlich verwendet werden kann, freut den Bezirksjägermeister Herbert Sieghartsleitner, der bei den Verhandlungen mitgewirkt hat: „Zwar wurde nicht alles umgesetzt, was sich die Jägerschaft vorgestellt hat, es ist jedoch ein einvernehmlicher Kompromiss geworden, der zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Grundeigentümer und Jäger beitragen wird. Eine Anpassung an zeitgemäße Anforderungen war nötig und es wird auch in Zukunft weitere Veränderungen beim Jagdgesetz geben.“

Weniger Bürokratie

Das neue Gesetz bedeutet für die rund 1200 Jagdkartenbesitzer im Bezirk Kirchdorf mehr Rechte und weniger Bürokratie. Bisher gab es jede Jagdperiode eine automatische Neu-Feststellung der Gebiete. Mit dem neuen Gesetz entfallen diese Behördenverfahren und einmal getroffene Regelungen können weitergeführt werden. Der Bezirk gliedert sich in 30 Jagdgenossenschaften sowie 90 Eigenjagden.


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