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Anzünden von Feuer und Rauchen sind in den Waldgebieten im Bezirk Kirchdorf bis 30. September verboten

Susanne Winter, MA, 07.04.2020 12:01

BEZIRK KIRCHDORF. In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Kirchdorf sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen zwischen 6. April und 30. September verboten.

Symbolfoto: yelantsevv/Shutterstock.com
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Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat verordnet, dass zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz-Verordnung) auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2015, in den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Kirchdorf sowie in deren Gefährdungsbereichen jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten sind. Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

Geldstrafe bis zu 7.270,- Euro

Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen. Übertretungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,- Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden. Diese Verordnung wird durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf sowie der Gemeindeämter des Bezirkes Kirchdorf kundgemacht. Sie tritt mit 06.04.2020 in Kraft und mit Ablauf des 30.09.2020 außer Kraft.


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