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BEZIRK KIRCHDORF. Andreas Hubauer, Regionalsekretär des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB) im Bezirk Kirchdorf, informiert darüber, dass bei Dienstverhinderung durch Unwetter das Entgelt weiterbezahlt werden muss.

  1 / 2   Bei Dienstverhinderungen durch Unwetter muss das Entgelt trotzdem weiter fortgezahlt werden. (Foto: Solid photos/Shutterstock.com)

„Die Hitzewelle bringt auch immer Unwetter mit sich. Wer aufgrund eines solchen Unwetters nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt“, erklärt ÖGB-Sekretär Andreas Hubauer. Das Gleiche gelte laut Hubauer auch für den Fall, wenn Betreuungseinrichtungen wegen des Unwetters geschlossen bleiben und Eltern die Kinderbetreuung übernehmen müssen. Man müsse aber alles Zumutbare unternehmen, um zur Arbeit zu kommen und den Arbeitgeber von der Verspätung oder der Verhinderung informieren.

„Seit 2014 gibt es die Entgeltfortzahlung in Katastrophenfällen nicht nur für Angestellte, sondern auch für ArbeiterInnen“, erklärt Hubauer. Während bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Ausfall in der Arbeit gesetzlich fix geregelt ist, gab es bis 2013 bei den Arbeitern abweichende Regelungen. „Der ÖGB hatte sich erfolgreich für diese Angleichung eingesetzt. Sie gilt bei Naturereignissen wie Überflutungen, Murenabgängen oder Schneefällen“, so der Regionalsekretär.


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