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"NÖ Covid-19-Gesetz" soll Handlungsfähigkeit der Gemeinden sicherstellen

Claudia Brandt, 15.04.2020 11:41

BEZIRK KREMS. Ein Sonder-Landtag am morgigen Donnerstag bringt zahlreiche Neuerungen für die niederösterreichischen Gemeinden. Mit dem „NÖ Covid-19-Gesetz“ soll laut Landtagsabgeordnetem Josef Edlinger (ÖVP) aus dem Bezirk Krems die Handlungs- und Zahlungsfähigkeit der Kommunen sichergestellt werden.

ÖVP-Mandatare bei der Videokonferenz. Foto: VP NÖ
ÖVP-Mandatare bei der Videokonferenz. Foto: VP NÖ

„Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie wurden bereits seitens der Bundes- und der Landesregierung mehrere Maßnahmenbündel auf den Weg gebracht, die auch Auswirkungen auf bestehende landesgesetzliche Bestimmungen haben. Um auch eine rechtliche Anpassung an die geänderten Umstände sicherzustellen, haben wir ein Sammelgesetz ausgearbeitet, das die Änderung von 23 Landesgesetzen umfasst und insbesondere sicherstellt, dass auch in unseren Gemeinden jederzeit die volle Handlungsfähigkeit gegeben ist“, erklärt der Gföhler Landtagsabgeordneter Josef Edlinger. Das „NÖ Covid-19-Gesetz“ wurde im Zuge einer Videokonferenz des ÖVP-Landtagsklubs erarbeitet und soll am Donnerstag im Landtag beschlossen werden.

Videokonferenzen und zusätzliche Kredite

Gerade für die Gemeinden bringt die aktuelle Ausnahmesituation zahlreiche Neuerungen mit sich. Deshalb soll ermöglicht werden, dass Gemeinderats-, Gemeindevorstands- und Ausschusssitzungen auch per Videokonferenz stattfinden können. Zudem wird die Frist zur Vorlage des Rechnungsabschlusses an den Gemeinderat aufgrund der außergewöhnlichen Umstände flexibler gestaltet. Zur Deckung ihrer Pflichtausgaben soll es Gemeinden ermöglicht werden, zusätzliche Kassenkredite aufzunehmen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Gemeinden trotz der derzeitigen Einnahmenausfälle zu jeder Zeit ihre Liquidität erhalten können, so Edlinger zu den Details.

Weitere Neuerungen

Daneben sind im Sammelgesetz auch Verordnungsermächtigungen für die Landesregierung im Zusammenhang mit den Kindergärten und Pflichtschulen vorgesehen. Dadurch können etwa im Einvernehmen mit den Gemeinden nähere Bestimmungen hinsichtlich der Betreuungszeiten in Kindergärten und Horten sowie schulzeitrechtliche Regelungen verordnet werden. Eine Vielzahl an weiteren Änderungen betrifft auch Fristerstreckungen – etwa für die Absolvierung bestimmter verpflichtend vorgesehener Ausbildungslehrgänge von Feuerwehrfunktionären.


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