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Arbeitnehmer aufgepasst: Trotz Rekordtemperaturen kein Recht auf hitzefrei

Leserartikel Martin Grob, 01.08.2018 12:35

NIEDERÖSTERREICH. Eine Hitzewelle hat ganz Österreich derzeit fest im Griff. Wer kann, rettet sich ins Freibad, um den rekordverdächtigen Temperaturen zu entgehen. Andere haben weniger Glück und müssen den Tag in einem möglicherweise nicht klimatisierten Büro verbringen. Derzeit trudeln zum Beispiel bei der Arbeiterkammer Niederösterreich massenweise Anfragen ein, ab welchen Temperaturen Mitarbeiter zu Hause bleiben dürfen. Für alle Betroffenen gibt es eine ernüchternde Antwort: Gar nicht.  

Foto: Diego Cervo/ Shutterstock.com
Foto: Diego Cervo/ Shutterstock.com

Nur in der Baubranche gibt es eine unverbindliche Sonderregelung. Rund 50.000 Menschen arbeiten in Niederösterreich im Bau- und Baunebengewerbe, ein überwiegend großer Teil davon im Freien. Temperaturen um die 35 Grad im Schatten sind für sie wie auch für viele andere Arbeitnehmer eine große körperliche Belastung. Wie die Hitzestrapazen für die Beschäftigten so gering wie möglich gehalten werden, hat der Gesetzgeber im Arbeitnehmerschutzgesetz und in der Arbeitsstättenverordnung festgeschrieben. „Hitzefrei gibt es aber nicht“, informiert Christian Haberle, Gesundheitsexperte der AK Niederösterreich, „nur bei Bauarbeitern gibt es eine Sonderregelung: Wenn die Temperatur im Schatten länger als drei Stunden höher ist als 35 Grad, können Arbeitgeber die Arbeiter nach der Schlechtwetterregelung den Rest des Tages nach Hause schicken.

Wasser bereitstellen, Arbeitsplatz kühlen, wenn möglich

 Die Betroffenen bekommen dann den Großteil des Verdienstentgangs ersetzt.“ Viele Unternehmen nutzen diese Möglichkeit bereits. “Den Arbeitsplatz verlassen, wenn es zu heiß ist, darf man aber nicht. Damit könnte man einen Entlassungsgrund liefern“, sagt Haberle. Auch ein Recht auf eine Klimaanlage am Arbeitsplatz gibt es nicht. Ist jedoch eine installiert, muss der Arbeitgeber sie bei Hitze auch aufdrehen und die Räume kühlen. Dasselbe gilt für Lüftungen. Besonders bei Arbeiten im Freien ist wichtig: Der Dienstgeber muss Trinkwasser bereitstellen. 


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