Keine Sperrstunde für Frösche: Quaken muss hingenommen werden
PASCHING. Im Rechtsstreit um nächtliches Froschgequake in Pasching hat das Landesgericht Linz eine klare Linie gezogen: Frösche dürfen quaken – auch wenn es stört. Damit gab das Gericht der Berufung des Beklagten statt und hob ein Urteil des Bezirksgerichts Traun auf. Eine Verpflichtung zur Vergrämung der Tiere besteht nicht.
Der Beklagte hatte in seinem Garten einen Schwimmteich errichtet, in dem sich über Jahre hinweg Frösche angesiedelt und vermehrt hatten – ohne sein Zutun. Das Gericht wertete das Quaken als sogenanntes „Naturwirken“. Eine Störungshandlung liege nicht vor, das Nachbarrecht sei „nicht dazu da, um gegen bloßes Naturwirken vorzugehen“.
Zudem sind Frösche in Oberösterreich streng geschützt. Nach dem Naturschutzgesetz ist es verboten, sie zu verfolgen, zu beunruhigen oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen. Auch eine nachbarrechtliche Pflicht zur Vergrämung, etwa durch Amphibienzäune, bestehe nicht.
Unterstützung kommt von Umwelt-Landesrat Stefan Kaineder. „Frösche quaken eben. Ob fernab oder im Nachbarsgarten. Das ist Natur und das hat der Mensch auszuhalten“, kommentiert er das Urteil. Ein anderes Ergebnis hätte laut Kaineder einen problematischen Präzedenzfall geschaffen. Angesichts des massiven Rückgangs der Artenvielfalt sei strenger Naturschutz unverzichtbar: „Ruhebedürfnisse in allen Ehren. Aber es gäbe genug menschengemachte Lärmquellen, die es dringender zu reduzieren gilt als Laute von geschützten Tieren.“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Eine ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen.
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