AK-Erfolg: Busfahrerin erstreitet Nachtzuschläge vor dem OGH
LINZ-LAND. Eine Busfahrerin aus dem Bezirk Linz-Land hat nach jahrelangem Kampf endlich Gerechtigkeit erfahren. Die Arbeiterkammer (AK) setzte sich für ihre Ansprüche ein und ging dafür bis vor den Obersten Gerichtshof – mit Erfolg. Nun steht fest: Nachtzuschläge müssen auch bei Dienstbeginn vor 5 Uhr bezahlt werden.
Die Busfahrerin hatte über Jahre hinweg Nachtzuschläge für ihre Arbeit in den frühen Morgenstunden nicht erhalten. Dabei war sie regelmäßig um 4.42 Uhr zu ihrer Schicht aufgebrochen, was ihr laut Kollektivvertrag für private Autobusbetriebe einen Zuschlag von 100 Prozent für die 18 Minuten bis 5 Uhr morgens einbrachte. Doch das Busunternehmen, für das sie tätig war, verweigerte die Auszahlung dieser Zuschläge und berief sich auf eine andere Passage im Kollektivvertrag, die Nachtarbeit anders definierte.
Die betroffene Busfahrerin wandte sich daraufhin an die Arbeiterkammer (AK) Linz-Land, die ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machte. Doch der Betrieb blieb hartnäckig und lehnte die Nachzahlung ab. Die AK ließ sich davon jedoch nicht abschrecken und reichte Klage beim Arbeits- und Sozialgericht ein.
Das Gericht gab der AK und damit der Busfahrerin recht, doch das Busunternehmen legte Berufung ein. Der Fall wanderte daraufhin vor das Oberlandesgericht Linz, welches ebenfalls zugunsten der Busfahrerin entschied. Unbeeindruckt von diesen beiden Urteilen, zog der Arbeitgeber den Fall weiter bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser entschied schließlich in letzter Instanz, dass der Busfahrerin die Nachtzuschläge zustehen. Für ihre geleisteten Stunden vor 5 Uhr erhielt sie schließlich etwas mehr als 500 Euro brutto nachgezahlt.
AK-Präsident Andreas Stangl sieht in diesem Fall einen bedeutenden Erfolg: „Für mich ist dieser Fall aus zwei Gründen ein großer Erfolg: Zum einen, weil wir wieder einmal bewiesen haben, dass wir auch wegen kleinerer Beträge vor Gericht gehen und dort bis zur letzten Instanz für unsere Mitglieder kämpfen. Und zum anderen, weil dieses Urteil auch für andere betroffene Beschäftigte Klarheit schafft.“
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