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VfGH: Wasserschongebiet Scharlinz rechtmäßig und im öffentlichen Interesse

Anna Stadler, 02.02.2017 15:13

LINZ. Der Verfassungsgerichtshof lehnte nun den Einspruch gegen das Grundwasserschongebiet Scharlinz ab.

Aus dem Wasserwerk Scharlinz stammt rund ein Drittel des im Großraum Linz täglich benötigten Wassers. Foto: Linz AG

Normalerweise liefert das Wasserwerk Scharlinz rund 33 Prozent des im Großraum Linz benötigten Wassers, im Fall eines hochwasserbedingten Ausfalls des Brunnens Goldwörth sind es sogar 70 Prozent. Um eine nachhaltig gesicherten Trinkwasserversorgung garantieren zu können kam es 2014 zur Einrichtung des Grundwasserschongebiets Scharlinz. Das Schongebiet erstreckt sich vom Wasserwerk in Linz-Süd bis zur Plus-City-Umfahrung. Wenig erfreut zeigten sich die Vertreter der Wirtschaftstreibenden, denn die Verordnung bedeutet für die vielen im Gebiet ansässigen Betriebe bewilligungspflichtige Maßnahmen - wie bei Bohrungen - und eine Reihe von Verboten - wie die Errichtung von Reststoff-Deponien. Laut WKOÖ herrschte, trotz einer Reihe von Gesprächen, große Verunsicherung bei den Betrieben.

Beschwerde abgewiesen

Von den Interessensvertretungen und Unternehmen wurden insbesondere Bedenken wegen der Folgen eines Grundwasserschongebiets für den Wirtschaftsstandort  vorgebracht  und  die  Rechtswidrigkeit  einer Schongebietsverordnung behauptet. Es wurden Notwendigkeit und Eignung des Schongebietes in Frage gestellt, die Grundlagenforschung als unzureichend, die Gebietsausweisung als undifferenziert bezeichnet, eine Verletzung des Berücksichtigungsgebots behauptet. Diese Gründe wurden letztendlich auch in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde jedoch abgewiesen. Das Höchstgericht hat festgestellt, dass das Grundwasserschongebiet im öffentlichen Interesse an der allgemeinen Wasserversorgung im Raum Linz liegt und geeignet ist, den Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes angemessen zu verwirklichen, dass durch die Verordnung keine Verletzung des Berücksichtigungsgebots verursacht wurde.


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