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Die Sonne lockt nach draußen – was tatsächlich erlaubt ist

Karin Seyringer, 28.03.2020 15:47

OÖ/NÖ. Der Frühling hält Einzug, Sonnenstrahlen und angenehme Temperaturen locken die Menschen nach draußen. Aufgrund der aktuellen Coronaviurs-Pandemie gelten aber bekanntlich strenge Verkehrs- und Ausgangsbeschränkungen. Was ist draußen aber tatsächlich erlaubt?

Foto: Soloviova Liudmyla/Shutterstock.com
Foto: Soloviova Liudmyla/Shutterstock.com

Grundsätzlich gilt laut Verordnung: Das Betreten öffentlicher Orte ist vorübergehend grundsätzlich verboten. Wir sollten zu Hause bleiben und so wenig wie möglich aus dem Haus gehen. Das „allgemeine Betretungsverbot des öffentlichen Raums“ sieht aber fünf Ausnahmen vor: wenn unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum besteht, dringend notwendige Besorgungen, der Weg zur Arbeit (wenn Homeoffice nicht möglich ist), Hilfe und Betreuung für Menschen, die diese brauchen und wer dringend mal einfach ins Freie muss, darf das auch. 

Grundregel Nummer eins: Abstand halten.

Man darf ins Freie

Man darf ins Freie. Das aber immer nur alleine, mit dem Haustier oder mit Personen, mit denen man gemeinsam im Haushalt lebt. Eine zeitliche Begrenzung dieses „Ausgangs“ wurde bislang nicht verhängt.

Diese allgemeinen Regeln und auch Ausnahmen davon gelten für alle - auch für jene, die zur Risikogruppe zählen. Und klar ist auch – sollte die Polizei kontrollieren, muss der Zweck des Aufenthaltes draußen glaubhaft dargelegt werden könne.

Plaudern mit Bekannten: Ein Meter Abstand

Laut Vorordnung des Covid-19-Maßnahmenpakets gilt: Es sind alle Aktivitäten im Freien erlaubt - Spazierengehen, Radfahren, Laufen, Wandern, Motorradfahren etc. – sofern dies alleine, mit dem Haustier oder nur mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt passiert. So ist es etwa auch erlaubt, auf der Parkbank zu sitzen - unter Einhaltung dieser Regeln.

Im Freien trifft man vielleicht Bekannte. Ja, man darf mit ihnen Plaudern – mit der Voraussetzung, dass ein Meter Abstand zu Dritten gehalten wird. 

Keine Sperre von Parks und Kinderspielplätzen

Die Bundesregierung hat bislang kein allgemeines Verbot bzw. keine Sperre von Kinderspielplätzen und Parks verhängt. Allerdings wird dies in den jeweiligen Städten und Gemeinden unterschiedlich gehandhabt. Diese können entsprechende Sperren verhängen. Auch in Parks und auf Spielplätzen gilt: Ein Meter Abstand zu Dritten.

Das Betreten von Sportplätzen hingegen ist verboten.

Raus ins Grüne

Mit öffentlichen Verkehrsmitteln darf man nicht raus ins Grüne fahren. Nicht ausdrücklich verboten ist es laut Verordnung aber, mit dem eigenen Privatfahrzeug zum Beispiel an den Stadtrand zu fahren. Aber: Auch im Auto darf man nur alleine oder mit den Personen aus dem Haushalt unterwegs sein.

Wandern

Offiziell erlaubt ist laut Verordnung auch das Wandern – unter Beachtung der allgemeinen Grundregeln. Ob es aktuell aber wirklich sinnvoll ist, ist fragwürdig. Rettungsorganisationen und Alpenverein raten dringend von Bergtouren und Ähnlichem ab, um in Notfällen keine Ressourcen zu binden.

Einzelne Gemeinden sahen sich zuletzt auch gezwungen, Wanderwege zu sperren. So wurde in Grünau der beliebte Almsee-Rundweg geschlossen. Zu viele Menschen aus Nah und Fern kamen, trotz der Aufrufe, zuhause zu bleiben.

Hausverstand einsetzen

Wie immer gilt: Hausverstand einsetzen. Auch wenn es erlaubt ist, sich im Freien aufzuhalten, sollte dies aktuell mit großer Sorgsamkeit und unter Einhaltung der Grundregeln passieren.

Das Gesundheitsministerium hat alle wichtigen Regeln auch hier zusammengefasst.


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