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Aus für Gesichtsschilde, Sechs-Personen-Grenze: Diese Corona-Maßnahmen des Bundes gelten ab Sonntag

Karin Seyringer, 23.10.2020 08:34

WIEN/OÖ/NÖ. Erst am Sonntag, 0:00 Uhr, gelten die neuen von der Bundesregierung erlassenen Maßnahmen. Seit Donnerstagabend liegt die Verordnung vor. Neben der bereits bekannten Beschränkung der Personenanzahl bei privaten Treffen außerhalb der eigenen vier Wände kommen weitere Beschränkungen. So ist das Aus für Gesichtsschilde fix. Die Maskenpflicht wird ausgeweitet.

 (Foto: smile23/Shutterstock.com)
(Foto: smile23/Shutterstock.com)

Die Personenanzahl von privaten Treffen und Events ohne zugewiesenen Sitzplatz (nicht im eigenen Wohnraum) wird mit sechs (bislang zehn) erwachsenen Personen drinnen und zwölf Personen im Freien begrenzt. Dies gilt auch etwa für Hochzeiten, Weihnachtsfeiern etc.

Bei größeren Veranstaltungen mit zugewiesenen Plätzen gilt nun 1.000 Besucher indoor und 1.500 im Freien. Speisen und Getränke sind hier nur mehr erlaubt, wenn bei der Veranstaltung die Gastronomie im Vordergrund stehen.

Für Begräbnisse gilt: maximal 100 Teilnehmer (bislang 500).

Organisierte Großveranstaltungen sind ab Sonntag mit maximal 1.000 Personen indoor (bisher 1.500) und 1.500 Personen im Freien (bisher 3.000) limitiert. Das gilt auch für Opernhäuser oder Fußballplätze, so ist beispielsweise die Fußball-Bundesliga betroffen. Außerdem besteht ein Ausschank-Verbot von Speisen und Getränken, Ausnahmen gibt es hier bei Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Stunden.

Neu ist, dass jede Veranstaltung mit mehr als sechs bzw. zwölf Personen bei der Gesundheitsbehörde angezeigt werden muss, die Bewilligungspflicht bleibt bei 250 Teilnehmern.

Radius für Alkohol

Neu ist auch, dass nach der Sperrstunde alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb nicht konsumiert werden dürfen. Das gilt auch für Tankstellenshops mit Gastronomielizenz sowie für Imbissstände.

Chöre und Musikkapellen

Bei Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen gilt im Amateurbereich ebenfalls: nur noch sechs Personen indoor, zwölf Personen outdoor. Professionelle Gruppen müssen ein Präventionskonzept erstellen, bei über 50 Personen indoor (100 outdoor) ist ein Covid-19-Beauftragter zu bestellen.

Aus für Gesichtschilde, Ausweitung der Maskenpflicht

Gesichtsschilde gelten gültig nicht mehr als ausreichender Schutz - sie werden verboten, hier gilt eine Übergangsfrist bis 7. November.

Die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht wird zudem ausgeweitet: So muss dieser künftig auch bei Veranstaltungen am Sitzplatz (etwa im Theater), aber auch nun explizit auch an Öffi-Haltestellen, in U-Bahn-Stationen, auf Bahnsteigen etc. getragen werden.

Ebenso muss ein MNS-Schutz in Bädern (abgesehen von Feuchträumen wie Duschen und Schwimmhallen), Sportstätten (ausgenommen die Sportausübung), in Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven sowie sonstigen Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen getragen werden. Auch auf Märkten - indoor wie outdoor gilt diese Vorschrift.

Pflegeheime: Masken auch bei Bewohnern

In Alten- und Pflegeheimen müssen die Bewohner in allen allgemeinen Bereichen (außer dem eigenen Wohnberich) MNS-Schutz tragen. Ausnahmen gibt es aus gesundheitlichen Gründen. Ein Präventionskonzept in Alten- und Pflegeheimen muss ausgearbeitet werden. Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung kritischer Lebensereignisse sind zu ermöglichen.

Der „Babyelefant ist zurück“

Seit Juli nur mehr Empfehlung, gilt nun auch wieder der Ein-Meter-Abstand im öffentlichen Raum. Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, muss mindestens ein Meter Abstand eingehalten werden - an öffentlichen Orten im Freien, in geschlossenen Räumen kommt die Verpflichtung zum MNS-Schutz hinzu.

Ausnahmen beim Abstandhalten gibt es für Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben, innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen, plus maximal sechs minderjährige Kinder (bis 18 Jahre), zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen. Im Flugzeug sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Mindestabstand von einem Meter in Ausnahmefällen unterschritten werden. Daher ist hier der Mund-Nasen-Schutz auch verpflichtend.


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