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WIEN/OÖ/NÖ. Am Wochenende wurde von der Bundesregierung die Lockdown-Verlängerung bis einschließlich 7. Februar verkündet, dazu neue Maßnahmen wie die FFP2-Maskenpflicht. Das Gesundheitsministerium hat dazu nun die 3. Covid-19-Notmaßnahmen-Verordnung vorgelegt. Die Verordnung tritt mit 25. Jänner in Kraft - die Neuerungen zusammengefasst.

Symbolfoto (Foto: Dan74/Shutterstock.com)
Symbolfoto (Foto: Dan74/Shutterstock.com)

Am morgigen 21. Jänner wird sich der Hauptausschuss im Parlament mit der 3. Covid-19-Notmaßnahmen-Verordnung befassen. Damit wird der Lockdown bis vorerst 3. Februar verlängert. Danach ist eine weitere Verlängerung durch den Hauptausschuss notwendig. Die Verordnung soll voraussichtlich bis einschließlich 7. Februar gelten.

Mit 25. Jänner treten – vorbehaltlich der Zustimmung des Hauptausschusses – die folgenden Neuerungen in Kraft:

Mindestabstand

Der Mindestabstand wird von ein Meter auf zwei Meter vergrößert. Dieser ist an allen öffentlichen Orten einzuhalten. Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen.

FFP2-Maske

Das Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen bzw. höherwertigen Maske) wird für folgende Bereiche verpflichtend sein:

  • Öffentliche Verkehrsmittel
  • Fahrgemeinschaften
  • Seil- und Zahnradbahnen
  • Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels (sofern geöffnet) sowie von Betriebsstätten nicht körpernaher Dienstleistungsbetriebe (körpernahe Dienstleistungen bleiben weiterhin untersagt)
  • Märkte (indoor und outdoor)
  • Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
  • Gastronomie – sofern geöffnet (wie beim Abholen von Speisen und in Betriebskantinen)
  • Beherbergungsbetriebe – sofern geöffnet (in allgemein zugänglichen Bereichen wie der Lobby oder an der Rezeption, gilt nicht im Zimmer; Betretung weiterhin nur aus Ausnahmegründen wie zu dringenden beruflichen Zwecken)

Die FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14 Jahren, ab sechs Jahren kann stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Jüngere Kinder brauchen keinen Mund-Nasenschutz.

Berufsgruppentestungen

Wöchentliche Berufsgruppentestungen sind ergänzend zu den schon bisher verpflichtenden Testungen im Gesundheits- und Pflegebereich für die folgenden Bereiche vorgesehen:

  • Arbeitnehmer mit Kontakt zu Kunden (wie Handel, Dienstleistungen, Verkehr)
  • Lehrer und Elementarpädagogen bei Kontakt zu Schülern
  • Lagerlogistik, wenn Mitarbeiter den Mindestabstand regelmäßig unterschreiten
  • Öffentlicher Dienst (Parteienverkehr)
  • Spitzensport (bei Mannschafts- und Kontaktsportarten)

Für die Berufsgruppentestungen gilt: Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske tragen. Im Gesundheits- und Pflegebereich sind sowohl Testungen als auch FFP2-Masken (bei Kontakt zu Patienten bzw. Bewohnern) vorgeschrieben.

Kultur, Freizeit und Sport

Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive bleiben vorerst geschlossen. Für Bibliotheken ist künftig Click&Collect möglich. Tierparks, Zoos und botanische Gärten bleiben vorerst geschlossen. Outdoor-Sportstätten dürfen weiterhin betreten werden (zum Beispiel Eislaufplatz, Loipen), die Zehn-Quadratmeter-Regel ist einzuhalten. Auch hier gilt künftig ein Abstand von mindestens zwei Metern.


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