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Novelle in Begutachtung: FFP2 keine Alternative mehr zum Freitesten, vier Personen gelten als "Veranstaltung"

Karin Seyringer, 04.03.2021 09:52

WIEN/OÖ/NÖ. Das Gesundheitsministerium plant Verschärfungen der Covid-Maßnahmen. Mittwochabend wurde eine Gesetzesnovelle zur Begutachtung vorgelegt. Betroffen von den Änderungen sind unter anderem Lehrer: Hier soll künftig im Rahmen der Berufsgruppen-Testung eine Pflicht zum Corona-Test kommen, die FFP2-Maske als Alternative soll nicht mehr gelten. Auch die Regelung zum „Zusammenströmen von Menschen“ soll konkretisiert werden.

Symbolfoto: Die FFP2-Maske als Alternative zum Freitesten bei den Berufsgruppentest soll entfallen. (Foto: Volker Weihbold)

Aufgrund der Verschärfung des Infektionsgeschehens brauche es in einigen Bereichen zusätzliche Möglichkeiten für Schutzmaßnahmen, heißt es vom Gesundheitsministerium. Das Ministerium hat daher am Mittwoch eine Gesetzesnovelle zur Begutachtung vorgelegt. Bei den geplanten Neuerungen handelt es sich um Änderungen im Covid-19-Maßnahmengesetz und im Epidemiegesetz 1950.

Lehrer & Co: FFP2-Maske reicht nicht mehr

Geplant ist demnach, dass bei Personen einzelner Berufsgruppen „mit besonders häufigem Kundenkontakt“ - darunter fallen etwa Lehrer, Kindergartenpädagogen oder Mitarbeiter im Parteienverkehr - ein verpflichtender Test erlassen werden kann. Bislang ist vorgesehen, dass entweder ein negativer Covid-Test vorgelegt wird oder eine FFP2-Maske in der Arbeit zu tragen ist. Die Option der FFP2-Maske als Alternative entfällt mit der Novelle.

Ausgangsregeln sollen eingeschränkt werden

Leichter verordnet werden können durch die Novelle auch Ausgangsbeschränkungen. Konnten diese bislang nur verhängt werden, wenn das Gesundheitssystem zusammenzubrechen drohe, oder in „ähnlichen gelagerten Notsituationen“, sieht die Änderung vor, dass etwa nächtliche Ausgangsbeschränkungen schon verhängt werden können, wenn die Kontaktnachverfolgung aufgrund der unkontrollierten Virusverbreitung nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

Vier Personen gelten als „Veranstaltung“

Im Epidemiegesetz soll das „Zusammenströmen von Menschen“ konkretisiert werden. Es wird explizit eine Mindestanzahl von vier Personen festgelegt - empfohlen von Rechtsexperten, heißt es vom Gesundheitsministerium. Die geltende, wenig konkrete Rechtslage verursache in diesem Punkt Unklarheiten, heißt es.

Gelten werde dies wie schon jetzt für alle Orte sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich. Explizit wird vom Gesundheitsministerium aber klargestellt, dass im privaten Wohnbereich nicht kontrolliert wird.

Verkehrsbeschränkungen

Die Möglichkeit von Verkehrsbeschränkungen im Inland und gegenüber dem Ausland sollen präzisiert werden. Dadurch werde klargestellt, dass auch das Verlassen von Epidemiegebieten an eine Testpflicht geknüpft aber auch generell untersagt werden kann (Ausreisetestungen bzw. Quarantäne).

Außerdem geplant: Um eine korrekte Prüfung aller Entschädigungsanträge laut Epidemiegesetz ermöglichen zu können, soll die Frist für die Bearbeitung durch die Bundesländer künftig von sechs auf zwölf Monate ausgedehnt werden.

Bis 9. März in Begutachtung

Das Begutachtungsverfahren der Gesetzesnovelle läuft bis 9. März, 12 Uhr. Alle Rückmeldungen, die in diesem Zeitraum eingehen, werden für das weitere Gesetzgebungsverfahren herangezogen. Am 18. März soll die Novelle im Gesundheitsausschuss des Nationalrates behandelt werden.


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Gerald Grottenthaler
Gerald Grottenthaler
06.03.2021 10:33

Gesetzesnovelle Covid

Ich bin strikt gegen eine weitere Einschränkung der Bürgerrechte, wie bei dieser Covid-Gesetzesnovelle vom Gesundheitsminister geplant