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Ö/OÖ/NÖ. Seit Montag gelten in Österreich erneut verschärfte Covid-Regelungen. Wo gilt was für wen? Was gilt für Kinder? Braucht es 2G bei Begräbnissen? Ein Überblick zu den neuen Maßnahmen.

Symbolfoto (Foto: Bihlmayer Fotografie/Shutterstock.com)
Symbolfoto (Foto: Bihlmayer Fotografie/Shutterstock.com)

Aus 3G wird 2G, die Veranstaltungsregeln wurden verschärft, Maskenregelungen vereinheitlicht und der Grüne Pass den Empfehlungen entsprechend angepasst.

Am Montag, 8. November ist die 2. Novelle der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung in Kraft getreten. Die Regelungen im Detail:

Aus 3G wird 2G

Überall dort, wo bislang 3G galt, haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt. Das gilt für

  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Gastronomie, Nachtgastronomie, Weihnachtsmärkte und ähnliche Settings
  • Kulturbereich mit Theater, Kino, Opern – ausgenommen sind Museen, Bibliotheken
  • bei Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen
  • Hotellerie (mit Ausnahmen, darunter zB unaufschiebbare berufliche Gründe, Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, hier ist ein Test möglich)
  • Sport- und Freizeiteinrichtungen, darunter Fitnessstudios, ab 15. November auch Gondeln und Seilbahnen
  • Besuch in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheime. Ausgenommen: Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Begleitung bei der Geburt. In geschlossenen Räumen gilt FFP2-Maskenpflicht.

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann, braucht einen negativen PCR-Test, zusammen mit einem ärztlichen Attest.

Regelungen für Kinder und Jugendliche

  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der G-Nachweispflicht ausgenommen und müssen somit kein Testergebnis vorweisen.
  • Für Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren gilt: Der Ninja-Pass wird dem 2G-Nachweis gleichgestellt und gilt daher auch als Zutrittsnachweis fürs Restaurant, Kino oder Seilbahnen. (Eine Ausnahme ist hier Wien: Hier gelten für alle ab 12 Jahren die gleichen Regeln wie für Erwachsene.)
  • Nach Beendigung des neunten Schuljahres (Ende der Schulpflicht) müssen auch Jugendliche über einen 2G-Nachweis verfügen, um 2G-Settings betreten zu dürfen.

Was als 2G-Nachweis gilt

  • Der „Grüne Pass“ gilt neu Monate nach der zweiten Impfung (bislang ein Jahr), danach muss eine Auffrischungs-Impfung abgeholt werden, damit er weiter gültig ist.
  • Sonderregel für Johnson&Johnson-Geimpfte: Bis 2. Jänner braucht es eine Auffrischungsimpfung, sonst wird 2G nicht mehr erfüllt.
  • Übergangsfrist bis 6. Dezember: Kurzentschlussene bzw. Personen, die bereits eine Erstimpfung erhalten haben, gelten mit zusätzlichem PCR-Test ebenfalls als 2G. Bis 6. Dezember, dann muss die zweite Impfung erfolgen.
  • Genesen: die Gesundung darf nicht mehr als sechs Monate zurückliegen. Als Nachweis gilt ein Genesungszertifikat, eine ärztliche Bestätigung einer abgelaufenen Infektion, die molekularbiologisch (zb mit PCR-Test) nachgewiesen worden ist, ein behördlicher Absonderungsbescheid.
  • Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann, braucht einen negativen PCR-Test, zusammen mit einem ärztlichen Attest.

Antikörpertests sind nicht mehr als G-Nachweis gültig. Begründung: „Es ist wissenschaftlich noch nicht geklärt, wie viele Antikörper für einen Schutz vor Covid-19 notwendig sind.“ Empfohlen wird daher auch bei neutralisierenden Antikörpern eine Impfung.

Sonderregelung: 3G am Arbeitsplatz, 2,5G in sensiblen Bereichen

Am Arbeitsplatz gilt aktuell grundsätzlich die 3G-Regel. „Wohnzimmertests“ sind laut Stufenplan nicht mehr gültig. PCR-Tests gelten 72 Stunden nach Probenahme, Antigen-Tests von befugten Stellen 24 Stunden lang.

In besonders sensiblen Bereichen gelten allerdings strengere Regeln - nämlich 2,5G (PCR-Testung)

  • Mitarbeiter in der Nachtgastronomie und von Großveranstaltungen (ab 250 Teilnehmer), die weder geimpft noch genesen sind, können auch einen gültigen PCR-Test vorweisen. Nur PCR-getestete Personen müssen aber zusätzlich eine FFP2-Maske tragen.
  • Für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt dieselbe Regel. Nur getestete Personen müssen also eine FFP2-Maske tragen. Darüber hinaus ist in diesem Setting für geimpfte und genesene Personen ein Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben.

Oberösterreich geht einen Sonderweg und hat 2,5G ausgeweitet: Hier müssen auch Mitarbeiter bei körpernahen Dienstleistern, in der Gastro, in Hotels, in Freizeiteinrichtungen und Kulturbetrieben einen PCR-Test vorlegen, wenn nicht geimpft oder genesen.

Kontrolle und Strafen

Die Einhaltung kontrollieren Gesundheitsbehörden und Polizei. Gastronomen, Betreiber und Veranstalter haben wie Arbeitgeber „dafür Sorge zu tragen, dass die in ihrem Einflussbereich geltenden Beschränkungen eingehalten werden“. Kunden drohen bei Missachtung bis zu 500 Euro Strafe, Betreibern bis zu 3600 Euro.

Was für Veranstaltungen gilt

  • Bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Menschen gilt 2G
  • bei mehr als 50 Teilnehmern wird eine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingeführt. Das heißt: Bis zu einer Woche vor der Veranstaltung muss ein Covid-19-Beauftragter genannt und ein Präventionskonzept erstellt werden.
  • Bei Events mit mehr als 250 Teilnehmern: Bewilligung durch Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich

Sonderfall: Begräbnisse

Bei Begräbnissen, die in geschlossenen Räumen stattfinden und bei denen mehr als 50 Personen teilnehmen, gilt FFP2-Maskenpflicht. Eine FFP2-Maskenpflicht herrscht nicht, wenn alle Anwesenden einen 2G-Nachweis vorweisen.

Maskenpflicht

In Oberösterreich galt das schon länger, nun auch österreichweit: Es gilt FFP2-Pflicht nun im gesamten Handel und in Museen und Bibliotheken. Im öffentlichen Verkehr bleibt die FFP2-Pflicht. Keine Maskenpflicht besteht in 2G-Umfeld wie Gasthäusern oder Hotels.


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