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Lockdown-Ende: Was ab 17. Dezember in Oberösterreich gilt

Karin Seyringer, 16.12.2021 15:12

OÖ. Mit 17. Dezember ist der Lockdown als letztes Bundesland auch in Oberösterreich zu Ende, zumindest für all jene, die über einen gültigen 2G-Nachweis verfügen. Handel, Gastro und Co haben wieder geöffnet - was in den verschiedenen Bereichen im Detail gilt.

 (Foto: Michael Bihlmayer/Shutterstock.com)
(Foto: Michael Bihlmayer/Shutterstock.com)

Mit 17. Dezember werden wieder alle Bereiche auch in Oberösterreich geöffnet, mit Ausnahme von Nacht- und Stehgastro sowie Aprés Ski. Begleitet wird die Öffnung von hohen Schutzmaßnahmen, analog zu den bundesweiten Regelungen. So gilt grundsätzlich die 2G-Regelung, FFP2-Pflicht und etwa in Gastro und Kultur Kontaktdatenerhebung. Für Personen ohne gültigen 2-G-Nachweis besteht weiterhin eine generelle Ausgangsbeschränkung, bis auf die bekannten Ausnahmegründe, darunter die Arbeit. Kinder unter zwölf Jahren sind davon ausgenommen. Für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren – bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht, gilt der Ninja-Pass als 2G-Nachweis.

FFP2-Pflicht und Abstand

In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend. Dies gilt auch am Arbeitsplatz (sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden). Zudem wird empfohlen, zu haushaltsfremden Personen einen Abstand von zwei Metern einzuhalten.

Arbeitsplatz

Am Arbeitsplatz gilt weiterhin die 3G-Regel. FFP2-Maske (ohne geeignete Schutzvorrichtung) ist verpflichtend, Homeoffice wird empfohlen.

Handel und Dienstleistungen

Für den Handel abseits der Grundversorgung und körpernahe Dienstleistungen gilt 2G, für Kunden gilt FFP2-Pflicht

Gastro und Beherberung

  • Für die Gastronomie gibt es eine Sperrstunde ab 23 Uhr.
  • Nachtgastro inklusive Apre-Ski, Stehgastronomie und Barbetrieb sind nicht erlaubt.
  • Indoor gilt FFP2 außer am Sitzplatz
  • Indoor wie outdoor gilt Kontaktdatenerhebung
  • Die Abholung von Speisen und Getränken ist auch ohne 2G-Nachweis möglich, mit FFP2-Maskenpflicht.

Märkte

Bei Gelegenheitsmärkten mit Konsumation gilt zusätzlich zu 2G und FFP2 in geschlossenen Räumen

  • Anzeigenpflicht ab 50 Personen und Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze von 300 Personen
  • Kontaktdatenerhebung

Kultureinrichtungen, Zusammenkünfte, Freizeit

Bei Zusammenkünften gilt neben 2G und FFP2

  • Indoor ohne zugewiesene Sitzplätze: maximal 25 Personen (inklusive Familientreffen, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern etc.)
  • Indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen: Anzeigenpflicht ab 50 Bewilligungspflicht ab 250 Personen, maximal 2.000 Personen
  • Outdoor ohne zugewiesenen Sitzplätze: Anzeigenpflicht ab 50, Bewilligungspflicht ab 250 Personen, Höchstgrenze 300 Personen
  • Outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen: Anzeigepflicht ab 50 Personen, Bewilligungspflicht ab 250 Personen Höchstgrenze: maximal 4.000 Personen
  • Kontaktdatenerhebung

Sportstätten

  • Während dem Sport muss keine Maske getragen werden.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Bei Trainings, Wettkämpfen und Meisterschaftsspielen gelten zusätzlich die Regelungen für Zusammenkünfte.

Verkehrsmittel

  • In allen öffentlichen Verkehrsmitteln gilt FFP2-Maksenpflicht.
  • In Seil- und Zahnradbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen besteht 2-G-Pflicht.

Alten- und Pflegeheime

  • Reguläre Besuche sind unter Einhaltung der 2G-Regel mit zusätzlichem negativem PCR-Testergebnis (maximal 72 Stunden ab Probenentnahme) für jeweils höchstens zwei Personen pro Bewohner pro Tag erlaubt (2G+).
  • Zwei Besucher, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können zusätzlich auch unter Einhaltung der 2,5G-Regel (genesen, geimpft oder negativer PCR-Nachweis) das Heim betreten. Damit ist sichergestellt, dass beispielsweise auch tägliche Besuche von Ehepartnern bzw. Kindern, die zur Unterstützung und Betreuung (z. B. Essen, Spazieren) zu Besuch kommen, möglich sind.
  • Erlaubt unter Einhaltung der 2,5G-Regel sind Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
  • Ausnahmebestimmung bei PCR-Tests: im Falle einer nachweislich nicht verfügbaren PCR-Testmöglichkeit (Glaubhaftmachung, dass PCR-Test nicht verfügbar war oder dass Auswertung nicht zeitgerecht erfolgte) gilt auch ein negativer Antigentest, der von einer befugten Stelle ausgestellt wurde (3G-Nachweis).

Ausgangsbeschränkungen ohne 2G bleiben aufrecht

Für Personen, die weder geimpft noch einen gültigen Genesenen-Nachweis haben, bleiben die Ausgangsbeschränkungen aufrecht.

Ausnahmegründe:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Leib, Leben & Eigentum
  • Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, darunter notwendige Besorgungen des täglichen Lebens, Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen oder dem nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner, gesundheitliche Versorgung, Deckung religiöser Grundbedürfnisse, Versorgung von Tieren & Tierarztbesuche
  • Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
  • Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
  • Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
  • Betreten von bestimmten Kundenbereichen
  • Zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften, wie Begräbnisse oder Demonstrationen

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