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Ö. Das Hin und Her bei den Covid-Regelungen zu Silvester führt zu Verwirrung und Chaos. Lokale müssen um 22 Uhr schließen, privat feiern kann man – geimpft wie ungeimpft -  rund um die Uhr – allerdings nur im kleinen Rahmen. Denn ab 22 Uhr gilt auch privat eine Personenbeschränkung auch für Geimpfte. Ein Überblick.

 (Foto: Yulia Grigoryeva/Shutterstock.com)
(Foto: Yulia Grigoryeva/Shutterstock.com)

Seit dem 27. Dezember gilt die Sperrstunde um 22 Uhr – auch für Silvester. Gasthäuser und auch etwa Hotelbars müssen dann schließen. Nutzen können die Gastro nur jene, die über einen gültigen 2G-Nachweis verfügen.

Für Privatfeiern sind die Regelungen um einiges verwirrender.

Mit 2G-Nachweis: Bis 25 Personen, allerdings nur bis 22 Uhr

So können an privaten Feiern, bei denen alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis haben, mit bis zu 25 Personen stattfinden. Das allerdings nur bis 22 Uhr. Ansonsten gilt eine Personenbeschränkung auf zehn Personen. Die „Sperrstunde“ von 22 Uhr gilt also nicht nur für die Gastro, sondern hinsichtlich der Personenanzahl auch im privaten Bereich

Ohne 2G-Nachweis

Zu Silvester und Neujahr werden die Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte aufgehoben – privat können also auch Personen ohne 2G-Nachweis zusammenkommen, hier allerdings unabhängig von der Uhrzeit nur bis zu zehn Personen.

Diese Ausnahme auch für den 1. Jänner ist am Donnerstag mit der aktuellen Novelle zur Corona-Schutzmaßnahmenverordnung im Hauptausschuss des Nationalrates beschlossen worden. Damit gilt: Am 31. Dezember sowie am 1. Jänner sind die Ausgangsbeschränkungen aufgehoben. Für Gastro und Co braucht es aber auch an Silvester einen 2G-Nachweis, um hineinzukommen.

Theater und Co

Plant man zum Jahreswechsel etwa einen Besuch im Theater, gelten auch zu Silvester die aktuellen Regelungen. Mit zugewiesenen Sitzplätzen sind (neben 2G und FFP2-Pflicht) folgende Regeln zu beachten:

  • bis 500 Personen: Zutritt mit 2G
  • von 500 bis 1.000 Personen 2Gplus (genesen/geimpft und ein negativer PCR-Test)
  • von 1.000 bis 2000 Personen: Booster-Impfung und negativer PCR-Test nötig.

Polizeikontrollen

Die Polizei darf im privaten Bereich die Einhaltung der Covid-Regeln generell nicht kontrollieren, wird  sie aber etwa wegen Lärmbelästigung und Ruhestörung gerufen, kann sie auch die Einhaltung der Covid-Schutzmaßnahmen prüfen.

Angekündigt hat das Innenministerium, wie in den letzten Jahren die Einhaltung der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes zu kontrollieren. „Das abgelaufene Jahr hat vor allem an das Personal in den Krankenhäusern besondere Herausforderungen gestellt – tragen wir daher durch einen sicheren, verletzungsfreien Umgang mit Pyrotechnik dazu bei, das medizinische Personal zu entlasten und zeigen wir dadurch unsere Solidarität mit dieser besonders belasteten Berufsgruppe“, so Innenminister Gerhard Karner.

Im Ortsgebiet gilt grundsätzlich ein Feuerwerksverbot. Feuerwerkskörper ab der Klasse F2 (auch Schweizerkracher und Batteriefeuerwerke) dürfen nicht gezündet werden. Erlaubt sind lediglich Feuerwerkskörper der Klasse F1 (Wunderkerzen, Knallerbsen, Tischfeuerwerke). In der Nähe von Tankstellen, Krankenhäusern, Tierheimen und Pflegeheimen sind auch diese verboten.

Übertretungen nach dem Pyrotechnikgesetz stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro bestraft.

Lockdown für Ungeimpfte verlängert

Nicht nur die neuen Regeln für Silvester wurden im Hauptausschuss beschlossen, mit der 4. Novelle zur 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde gleichzeitig der Lockdown für Personen ohne gültigen 2G-Nachweis vorerst bis 10. Jänner 2022 verlängert, mit den Stimmen von ÖVP, Grünen und SPÖ. Nach 1. Jänner gelten die Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte also wieder. Eine Verlängerung der Maßnahmen sei aufgrund der neuen Omikron-Variante unumgänglich, so Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von den Regelungen ausgenommen.


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