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Verordnung fertig: Maskenpflicht ist zurück, 3G in der Nachtgastro und bei größeren Events möglich

Karin Seyringer, 23.03.2022 18:04

Ö/OÖ/NÖ. Eigentlich seit Mittwoch hätten die neuen Covid-Maßnahmen mit Wiedereinführung der FFP2-Pflicht in Innenräumen gelten sollen, die Verordnung hat aber durch zähe Verhandlungen auf sich warten lassen. Laut Medienberichten ist sie nun fertig. In der Nachtgastro und bei größeren Veranstaltungen kann zwischen FFP2 und 3G gewählt werden. Die Quarantänebestimmungen werden gelockert. Was ab Donnerstag gilt.

 (Foto: Volker Weihbold)
(Foto: Volker Weihbold)

In der Nacht auf Donnerstag, mit Mitternacht, gilt die FFP2-Pflicht wie bislang in Öffis, Taxis, Supermärkten, Apotheken, Trafiken, Spitäler und Altenheimen und Co. Wieder hinzukommen öffentliche Orte indoor, der gesamte Handel, die Gastro (ausgenommen am Platz), körpernahe Dienstleister, Sportstätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Arbeit, Seilbahnen, Reisebusse.

3G als Alternative zur Maske in der Nachtgastro

Verworfen wurde demnach, dass alternativ zur Maskenpflicht generell die 3G-Regel verwendet werden kann – bis auf die Nachtgastro: Der Betreiber kann selbstständig wählen, ob er FFP2-Pflicht oder 3G-Kontrollen einführt. Auch bei Veranstaltungen mit über 100 Leuten ohne fixe Sitzplätze – wie Hochzeiten oder Partys – kann der Veranstalter wählen.

Auch bei Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung (beruflich wie auch privat) braucht es keine Maske.

Generell muss auch bei Indoor-Zusammenkünften bis zu 100 Personen keine Maske aufgesetzt werden. Bei Events ab 100 Personen mit zugewiesenen Sitzplätzen (Theater, Kino etc.) gilt die FFP2-Pflicht. 

Quarantäneregeln werden gelockert

  • Die Option, die Quarantäne nach fünf Tagen mit negativem Test oder CT-Wert über 30 vollständig zu beenden, bleibt.
  • Nur Covid-Positive mit schwerem Verlauf müssen verpflichtend zehn Tage in Quarantäne.
  • Es wird nun die Möglichkeit geschaffen, ohne freitesten aus der Quarantäne zu kommen: Wenn man keine oder nur leichte Symptome hat und 48 Stunden lang symptomfrei ist. Allerdings müssen diese Personen weitere fünf Tage mit „Verkehrsbeschränkungen“ leben. Sie dürfen mit FFP2-Maske außer Haus, auch in die Arbeit, aber nicht in Lokale, Freizeiteinrichtungen oder zu Veranstaltungen. Wer in einem Gesundheitsberuf arbeitet, muss - wenn er Kontakt zu vulnerablen Personen hat - neben der Maske auch eine „weitere persönliche Schutzausrüstung tragen“.  

Die Verordnung soll bis Mitternacht im RIS kundgemacht werden, sie tritt am Donnerstag in Kraft und gilt vorerst bis 16. April.

 


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