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Gerade was Fortbewegungsmittel betrifft, gibt es ständig neue Trends. Dabei wissen viele nicht, welche dieser „Fahrzeuge“ im öffentlichen Verkehr überhaupt erlaubt sind und worauf geachtet werden muss. 

Neben dem altbekannten Skateboard kommen Jahr für Jahr neue Trends dazu. Foto: Erwin Wodicka
Neben dem altbekannten Skateboard kommen Jahr für Jahr neue Trends dazu. Foto: Erwin Wodicka

Egal ob E-Scooter, Hoverboard oder City Wheel - sie erfreuen sich großer Beliebtheit bei Groß und Klein. Und damit nicht genug: Es kommen regelmäßig neue derartige Produkte dazu. Das weiß auch Armin Kaltenegger, Leiter des Bereichs Recht und Normen im Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV).“Trendsportgeräte bieten die Möglichkeit neue Bewegungsformen auszuprobieren und die eigene Geschicklichkeit zu verbessern“, sagt Kaltenegger.

Er rät zur genaueren Auseinandersetzung mit der richtigen Nutzung der Geräte, bevor losgestartet wird: „Wichtig ist bei der Verwendung von Trendsportgeräten, dass man sich zu seiner eigenen Sicherheit an die Straßenverkehrsordnung hält und die Geräte nur auf Verkehrsflächen verwendet, auf welchen die Benützung des jeweiligen Geräts erlaubt ist.“

Wenig Bewusstsein für Schutzkleidung

500 Personen wurden im Rahmen einer KFV-Befragung zu Inlineskates, Kickboards, Longboards und Skateboards interviewt. Dabei wurden Personen gefragt, die zumindest ab und zu eines dieser Geräte in der Freizeit oder zu sportlichen Zwecken benutzen. 

So wird laut den Umfrage-Ergebnissen beispielsweise der Scooter vor allem zum Einkaufen, am Weg zur Arbeit und zur Fahrt zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrmittels benutzt.

Auffällig war das fehlende Bewusstsein für die Verwendung der richtige Schutzausrüstung: Etwa ein Drittel der Inlineskater trägt überhaupt keine schützende Kleidung, bei den Longboard-Nutzern verzichten sechs von zehn Personen gänzlich auf Schutzmaßnahmen. 

Fahren auf Gehsteigen

Kickboards, Snakeboards, Skateboards und Tretautos fallen in die Kategorie der „fahrzeugähnlichen Kinderspielzeuge“. Das bedeutet, dass sie nur auf Gehsteigen und -wegen sowie in Fußgänger- und Begegnungszonen gefahren werden dürfen. Und das auch nur, solange nicht andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet oder belästigt werden. Ebenfalls benutzt werden dürfen sie in Wohn-, Rollschuh- und Spielstraßen. 

Die gleichen Regeln gelten für Hoverboards, Einräder, City Wheels, E-Bikeboards, Micro-Scooter, E-Mictro-Scooter oder Elektro Scooter. Sie gehören aber zur Gruppe der Kleinfahrzeuge. Auch deren Nutzung ist großteils nicht für die Nutzung auf der Fahrbahn vorgesehen. 

„Die Benützung von Hoverboards & Co im Straßenverkehr ist allen Kindern und Erwachsenen erlaubt. Kinder unter 12 Jahren müssen von einer zumindest 16-jährigen Begleitperson beaufsichtigt werden – wenn das Kind einen Radfahrausweis besitzt, sinkt diese Grenze auf 10 Jahre. In Wohnstraßen gibt es zudem generell kein Alterslimit“, sagt Kaltenegger. 

Etwas anderes gilt übrigens für Rollschuhe und Inlineskates: Mit ihnen dürfen im Ortsgebiet auch Radwege benutzt werden. Der Radfahrstreifen darf ebenfalls nur im Ortsgebiet befahren werden. 


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