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Online Redaktion, 19.08.2020 11:51

OÖ/NÖ. Aktuell können sich die Reisebedingungen täglich ändern, neue Reisewarnungen herausgegeben werden. Der ÖAMTC empfiehlt Urlaubern, schon bei der Auswahl des Reiseziels zu bedenken, ob es im Ernstfall möglich ist, die Heimreise früher anzutreten.

 (Foto: Bricolage/Shutterstock.com)
(Foto: Bricolage/Shutterstock.com)

„Es mag sein, dass ein ganzes Land als 'coronafrei' bezeichnet wird, aber die Covid19-Fälle in einer bestimmten Region kurz vor Reisebeginn ansteigen. Wird man wenige Tage vor dem Urlaub mit einer Reisewarnung der Stufe 5 oder 6 konfrontiert, haben Pauschalreisende jedenfalls das Recht auf eine kostenfreie Stornierung“, stellt die Juristin Verena Pronebner klar.

Der ÖAMTC fasst Antworten auf die drängendsten Fragen zusammen.

Im Urlaub von Reisewarnung überrascht

Erfährt man von der Reisewarnung während des Urlaubs, sei eine Rückreise unbedingt ratsam. „Eine Rückreise nach Österreich ist für Österreicher und in Österreich dauerhaft lebende Personen immer möglich“, weiß Pronebner. Ein vorzeitiger Urlaubsabbruch hat unterschiedliche Konsequenzen für Pauschal- und Individualreisende. Wer seine Pauschalreise abbrechen muss, wendet sich am besten an seinen Reiseveranstalter – dieser muss den Rücktransport organisieren und zahlen sowie im Einzelfall die nicht konsumierten Urlaubstage anteilig rückerstatten. Den Reisenden dürfen durch die vorzeitige Rückreise jedenfalls keine Mehrkosten entstehen. „Individualreisende sind hingegen auf sich allein gestellt und können nur auf eigene Faust die Rückreise organisieren“, so die Juristin. „Hat man nur eine Unterkunft gebucht, dann besteht meist – so auch zum Beispiel nach kroatischem Recht – kein Anspruch auf Rückerstattung der nicht konsumierten Nächtigungskosten. Daher sollten Individualreisende mit dem Unterkunftsgeber eine einvernehmliche Lösung suchen.“

Was Sicherheitsrisiko der Stufen fünf und sechs bedeuten

Besteht für ein Land eine Reisewarnung der Stufen fünf oder sechs, wird von Reisen in dieses Land angeraten. Bei einem hohen Sicherheitsrisiko ab Stufe fünf ist ein kostenloser Rücktritt vom Reisevertrag nach dem Pauschalreisegesetz möglich, wenn die Reise in genau diese Region unmittelbar bevorsteht (Abreise etwa innerhalb der nächsten zehn Tage). Grundsätzlich erhalten Pauschalreisende alle geleisteten Zahlungen zurück.

Bei einzeln gebuchten Leistungen ist es wie folgt: Ist beispielsweise das gebuchte Hotel in Österreich oder Italien nicht erreichbar, kann man dieses kostenfrei stornieren. Hat man einen Flug in ein Land gebucht, für das eine Reisewarnung besteht, gilt: Findet der Flug statt, man möchte aber nicht mehr verreisen, dann besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten. Dann ist es ratsam, mit der Airline nach einer Kulanzlösung wie einer Umbuchung zu suchen. Wird der Flug seitens der Airline annulliert, erhält der Fluggast die Kosten retour.

Urlaubsland verhängt Einreiseverbot oder Quarantänepflicht

Wenn das Urlaubsland für Österreicher zum Reisezeitpunkt ein Einreiseverbot oder eine Quarantänepflicht vorsieht, muss auch hier zwischen Pauschal- und Individualreisen unterschieden werden. „Wenn man zum Beispiel Hotel plus Flug oder Bahn als Pauschalreise gebucht hat und in das Land zwar einreisen darf, dort aber zum Beispiel sofort in mehrtägige Quarantäne muss, dann besteht das Recht auf eine kostenlose Stornierung kurz vor Reiseantritt“, weiß Pronebner. „Denn eine mehrtägige Quarantäne ist eine wesentliche Änderung des Reisevertrags.“

Selbst organisierte Reisende bleiben bei Nicht-Antritt eher auf den Kosten sitzen.

Eine verpflichtende 14-tägige Quarantäne nach der Einreise gilt für österreichische Reisende aktuell (Stand 19. August) in Estland, Lettland, Litauen sowie Irland und Island.

Registrierung

Fast tägliche Änderungen und Unsicherheiten gibt es auch bei der Frage, ob man sich vor dem Urlaub im Ausland registrieren oder testen lassen muss. Für Zypern oder Sardinien beispielsweise sind Reisende verpflichtet, sich vor dem Urlaub online zur registrieren. Auch Griechenland verlangt zwingend eine Registrierung – per Zufall kann dann ein Covid19-Test vorgenommen werden. „Eine Reise-Registrierung über das Außenministerium ist auf jeden Fall ratsam“, so die ÖAMTC-Juristin.

Hotel wird unter Quarantäne gestellt

Auch zur Frage, wer die Kosten trägt, wenn das Hotel unter Quarantäne gestellt wird und der Reisende dadurch länger bleiben muss, kann die ÖAMTC-Juristin beantworten.

Bei Pauschalreisen übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für einen Zeitraum von maximal drei Nächten, wenn die vereinbarte Rückreise aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist. Von dieser Kostenbeschränkung ausgenommen sind Personen mit eingeschränkter Mobilität und Schwangere.

In Österreich regelt das Epidemiegesetz die Frage zur Kostenübernahme für einen unfreiwilligen längeren Aufenthalt. Dann sind die Kosten zwar vom Bund zu tragen – für welchen Personenkreis und welche Kosten genau das gilt, ist mangels Judikatur aber noch nicht geklärt.

Eine Möglichkeit vorzusorgen ist ein Schutzbrief. Der ÖAMTC-Schutzbrief übernimmt etwa für Urlaube in Österreich bis 30. September 2020 die zusätzlichen Übernachtungskosten für den Fall einer Quarantäne – für bis zu 14 Übernachtungen. Der Schutzbrief deckt auch die Kosten für einen Covie-19-Test, wenn durch ein negatives Ergebnis eine frühere Ausreise aus einem abgesperrten Gebiet ermöglicht wird.

Infos zu allen aktuellen Bestimmungen gibt's beim Außenamt sowie beim ÖAMTC.


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