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NIEDERÖSTERREICH. AK Niederösterreich rät bei Gutscheinen auf die Dauer der Gültigkeit zu achten.

Foto: Weihbold
Foto: Weihbold

 Weihnachten ist vorbei und viele Menschen liebäugeln mit einem Umtausch ihrer Geschenke. Aber: „Ein Umtausch erfolgt freiwillig. Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht“, erklärt AK Niederösterreich-Konsumentenberaterin Sandra Schwarz-Nowak.

Solange die Ware in Ordnung ist, muss ein Händler die Ware weder zurücknehmen noch umtauschen. Viele räumen aber freiwillig ein Umtauschrecht ein. In der Regel nur gegen ein anderes Produkt oder einen Gutschein. Geld zurück gibt es selten.

Gewährleistung bei kaputter Ware

Anders sieht das bei der sogenannten Gewährleistung aus. Wenn das Geschenk defekt ist, muss der Händler es bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, den Preis dafür mindern oder das Geld zurückgeben. „Wir raten immer dazu, die Rechnung aufzuheben und die Ansprüche schriftlich beim Händler geltend zu machen“, sagt Schwarz-Nowak.

Gutscheine besser rasch einlösen

Wenn Gutscheine, die als Weihnachtsgeschenk immer beliebter werden, kein Befristungsdatum aufweisen, gelten sie 30 Jahre lang. Viele Unternehmen befristen jedoch die Geltungsdauer der Gutscheine. Deshalb raten die Konsumentenschützer der AK Niederösterreich, auf die Dauer der Gültigkeit zu achten. Befristungen von zwei Jahren oder weniger sind aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmens möglich. Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung muss der Gutschein entweder akzeptiert oder verlängert werden beziehungsweise muss der Wert des Gutscheins ersetzt werden. „Behalten Sie geschenkte Gutscheine jedenfalls nicht zu lange auf. Sie verlieren nämlich ihren Wert, wenn die betreffende Firma zum Beispiel in Konkurs geht oder aufgelöst wird,“ so Schwarz-Nowak.


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