Oberster Gerichtshof hat entschieden: Wilderin muss nach Luchsabschuss 12.100,- Euro Schadenersatz bezahlen
MOLLN. Der Oberste Gerichtshof hat der Revision des Nationalpark Kalkalpen Folge geleistet und das erstinstanzliche Schadenersatzurteil des Bezirksgerichtes Steyr bestätigt. Demnach ist die wegen eines Luchsabschusses vom Strafgericht rechtskräftig verurteilte Ingrid W. schuldig, dem Nationalpark Kalkalpen 12.100,- Euro Schadenersatz zu leisten. Überdies hat die Beklagte die bestimmten Kosten des zivilgerichtlichen Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Während das Bezirksgericht Steyr eine strafrechtlich verurteilte Jägerin für einen von ihr gewilderten, streng geschützten Luchs zu einer Schadenersatzzahlung an den Nationalpark Kalkalpen verpflichtete, hat das Landesgericht Steyr als Berufungsgericht entschieden, dass das Schadenersatzbegehren abgewiesen wird. „Dieser Spruch des LG Steyr sorgte österreichweit für Aufsehen und Unverständnis, weshalb wir eine Revision beim OGH beantragt haben“, berichtet Nationalpark Direktor Erich Mayrhofer.
Nationalparks haben die Aufgabe, artengeschützte Tiere zu schützen und deren Bestand zu sichern
„Der Oberste Gerichtshof folgte unserer Rechtsansicht, wonach Nationalparks unter anderem die Aufgabe haben, artengeschützte Tiere zu schützen und deren Bestand zu sichern. Wiederansiedlungsprojekte, wie LUKA – Luchs in den Kalkalpen, werden gemeinsam mit der Jägerschaft, dem WWF, dem Naturschutzbund und den Österreichischen Bundesforsten im Auftrag der Republik Österreich, der Bundesländer und der Europäischen Union mit hohem Aufwand, viel ehrenamtlichem Engagement und nicht zuletzt mit Steuer- und Spendengeldern umgesetzt. Wir freuen uns über den Ausgang des Verfahrens, weil die OGH-Entscheidung wegweisend für alle Artenschutzprojekte in Österreich sein wird“, teilt Nationalpark Direktor Erich Mayrhofer mit.
Unterstützung der Wiederansiedelungsprogramme von geschützten Tieren
Zusammen mit der Novelle des OÖ Jagdgesetzes, wonach die Verhängung eines Waffenverbotes künftig zum sofortigen Entzug der Jagdkarte führt und bei einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Schädigung des Tierbestandes – wie im Falle eines Luchsabschusses – die Jagdkarte nun für bis zu sieben Jahre statt bisher drei Jahre entzogen werden kann, stelle laut Mayrhofer, die OGH Entscheidung eine wirkungsvolle Unterstützung der Wiederansiedelungsprogramme von geschützten Tieren dar.


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