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OÖ. Die Weihnachtsfeiertage sind vorbei, die Geschenke längst ausgepackt. Nicht immer trifft das Ausgewählte den Geschmack des Beschenkten oder das Buch unter dem Christbaum steht bereits im Regal. Der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer informiert über die Rechte beim Umtausch und darüber, was bei Gutscheinen gilt.

Bei Umtausch und Rückgabe zeigt sich der stationäre Handel oft kulant, ein generelles Recht darauf besteht aber nicht. (Foto: Volker Weihbold)

Im Online-Handel gilt ein grundsätzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen, im im stationären Handel ist ein Umtauschrecht Vereinbarungssache. Einen generellen Anspruch darauf haben Kunden jedoch nicht. Im Idealfall hat der Geschenkgeber mit dem Geschäft eine Rückgabe- oder Umtauschmöglichkeit vereinbart. Die Arbeiterkammer (AK) empfiehlt, sich alles am Kassazettel oder Rechnung schriftlich bestätigen zu lassen.

Geschäfte zeigen oft Kulanz

Wenn dies nicht der Fall ist, lohnt es sich trotzdem vor Ort nachzufragen: Viele Geschäfte zeigen sich kulant und tauschen um oder geben in manchen Fällen auch das Geld zurück. Die AK hat in einer Tabelle die Rückgabe-Bedingungen beliebter Geschäfte zusammengefasst.

Online gilt 14 Tage Rücktrittsrecht

Bei online bestellten Geschenken ist auf die 14-tägige Rücktrittsfrist zu achten, die Feiertage verlängern diesen Zeitraum übrigens nicht. Manche Internet-Shops bieten freiwillig eine längere Rücktrittsfrist an. Wenn das Geschenk nicht gefällt, ist es umso wichtiger die Verpackung aufzubewahren – im Online- wie im stationären Handel verlangen Firmen oft die Rückgabe im Originalkarton.

Gutscheine sind beliebte Geschenke

Auch Wertgutscheine sind ein beliebtes Weihnachtsgeschenk, ob für Wellnesspakete oder Erlebnis-Boxen. Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens werden diese jedoch wertlos. Die AK empfiehlt daher, von vornherein Gutscheine zu wählen, die in verschiedenen Geschäften akzeptiert werden.

Befristung eines Gutscheins meist nicht zulässig

Grundsätzlich sind Gutscheine 30 Jahre gültig, eine Befristung ist nur mit triftigem Grund erlaubt. Nach Ablauf einer Befristung muss der Gutschein verlängert oder der Kaufpreis zurückerstattet werden. Weigern sich Unternehmen, einen Gutschein anzunehmen, können die Experten der AK unterstützen. Im Fall von Hannes A. wurde von einer Modekette die Annahme eines Gutscheins im Wert von 150 Euro verweigert, da dieser mit sechs Monaten befristet und somit abgelaufen war. Nach Intervention der AK erhielt der Kunde das Geld retour, da kein sachlich nachvollziehbarer Grund für eine Befristung ersichtlich war.

Bei Konkurs des Unternehmens haben Konsumenten schlechte Karten

Was noch zu beachten ist: bei Warengutscheinen kann es vorkommen, dass die gekauften Waren den Gutscheinwert nicht erreichen. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Differenz besteht nicht, meist wird über den Rest ein neuer Gutschein ausgestellt. Wer einen Gutschein eines insolventen Unternehmens besitzt: Wenn eine Firma in Konkurs geht, darf sie keine Gutscheine mehr annehmen. Konsumenten können die Forderung aus dem Gutschein im Insolvenzverfahren anmelden, allerdings wird dafür eine Gebühr von 23 Euro fällig.

Für künftige Geschenke zu Weihnachten oder auch zu anderen Anlässen raten die Konsumentenschützer zu Bargeld, da hier die meisten Verwendungsmöglichkeiten bestehen und das Konkursrisiko wegfällt.


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