Waldbrände in Griechenland: Das rät die Arbeiterkammer Urlaubern
OÖ. Wie zwei oberösterreichische Familien die dramatische Lage in Rhodos erlebten, berichtete die Tips Rohrbach. Viele Urlauber, die eine Reise nach Griechenland gebucht haben, sind verunsichert. Die Arbeiterkammer (AK) klärt über die Rechtslage auf.
Unter gewissen Umständen können betroffene Individual- und Pauschalreisende ohne Zahlung einer Entschädigung von ihrer Reisebuchung zurücktreten.
Laut Arbeiterkammer ist die Voraussetzung für einen kostenfreien Rücktritt, dass der Urlaubsantritt und die Gefahrensituation zeitlich eng beieinander liegen: ist der Antritt der Reise beispielsweise in zwei bis drei Wochen geplant, ist die Entwicklung abzuwarten. Auch eine örtliche Nähe zu den Bränden sei Voraussetzung. Die Region, in die man fährt, muss also auch wirklich von den Bränden betroffen sein.
Die AK rät, sich regelmäßig über die aktuelle Lage in Griechenland zu informieren. Eine Reisewarnung für die Region wäre zum Beispiel ein klares Indiz für eine Gefahr. Auch die Berichterstattung in seriösen Medien könne als Indiz herangezogen werden.
Das gilt für Pauschalreisen
Bei Pauschalreisen (Kombination aus Flug, Hotel etc.) ist ein kostenfreier Rücktritt vor Reiseantritt laut Gesetz dann berechtigt, wenn „am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“. Waldbrände oder andere Naturkatastrophen können jedenfalls derartige Umstände sein. Extreme Hitze reiche in der Regel nicht für eine kostenlose Stornierung aus.
Das gilt für Individualreisen
Für Individualreisen bestehe nach österreichischer Rechtslage nur dann ein kostenloses Rücktrittsrecht, wenn die Gefahr so hoch ist, dass ein durchschnittlicher Reisender die Reise nicht antreten würde bzw. diese unzumutbar erscheint. Auch hier spielen die zeitliche Nähe zum Reiseantritt sowie örtliche Nähe eine Rolle.
Wer aufgrund der aktuellen Situation nicht anreisen möchte, das Hotel jedoch erreichbar ist und seine Leistungen vereinbarungsgemäß anbietet, könnte auf den Stornokosten sitzenbleiben. Hier kann versucht werden, eine kulanzweise Lösung mit dem Vertragspartner zu vereinbaren.
Tipps der Arbeiterkammer:
- Für sich klären, ob man die Reise antreten will oder aufgrund des Risikos nicht anreisen will
- Mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufnehmen und versuchen eine Lösung zu erzielen
- Eine kostenlose und zumutbare Umbuchung des Reiseveranstalters annehmen. Wird die Umbuchung abgelehnt, sollten die Gründe schriftlich eingebracht werden
- Akzeptiert der Reiseveranstalter den kostenlosen Rücktritt nicht und bietet keine Alternative an, sollte der Rücktritt schriftlich unter Berufung auf „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ erklärt werden. Eine Stornogebühr sollte nur „vorbehaltlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ beglichen werden.
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