Klage nach Werbeeinschaltung: Ärztekammer für OÖ gewinnt auch vor OGH gegen Apothekerkammer
OÖ. Nachdem die Ärztekammer für Oberösterreich eine Klage wegen einer nach Ansicht der Ärztekammer irreführenden und unlautere Werbeeinschaltung der Apothekerkammer in erster Instanz vor dem Handelsgericht Wien gewonnen hatte - Tips hat berichtet, wurde dieses Urteil nun in letzter Instanz vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt.

„Wenn Lina zu viel in der Sonne war, hustet, eine Erkältung oder Fieber hat, geht ihre Mutter Melanie zuerst in die Apotheke. Denn kleinere Erkrankungen lassen sich mit der dortigen Beratung einfach lösen – besonders am Wochenende und in der Nacht.“
So hieß es in einem Kampagnen-Spot der Österreichischen Apothekerkammer. Nach Ansicht der Ärztekammer für OÖ sei diese Werbeeinschaltung irreführend und unlauter, daher wurde Klage erhoben. Diese Klage wurde nach dem Urteil in erster Instanz nun auch in letzter Instanz vor dem OGH gewonnen. Die Gerichte haben somit in allen Instanzen ausgesprochen, dass mit dieser Werbung der Arztvorbehalt missachtet wurde.
Arztvorbehalt
„Es obliegt den Apotheken somit nur das Medikamentenmanagement“, erklärt Peter Niedermoser, Präsident der OÖ-Ärztekammer. Der OGH bestätigte den Ausspruch des Berufungsgerichtes, dass die Werbung der Apothekerkammer den irreführenden Gesamteindruck vermittle, die Rolle des Arztes bei der Behandlung zu reduzieren und die Aufgabe von Apothekern über eine Beratung hinaus auf Diagnose und Behandlung von schweren Krankheiten zu erstrecken.
Die Untersuchung auf das Vorliegen einer Krankheit oder krankheitswertigen Störung sowie deren Behandlung sind in Österreich Ärzten für Allgemeinmedizin sowie Fachärzten vorbehalten.


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